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Regelwerk, Biotechnologie

PsychKHG - Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz
Gesetz über Hilfen bei psychischen Erkrankungen

- Saarland -

Vom 16. März 2022
(AmtsBl. I Nr. 23 vom 14.04.2022 S. 615)



Zur vorherigen Regelung

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Beratung, Hilfe- und Schutzmaßnahmen einschließlich der öffentlich-rechtlichen Unterbringung für Personen, die infolge einer psychischen Störung oder psychischen Erkrankung funktionseingeschränkt, krank oder behindert sind. Hierzu zählt auch eine mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehende Abhängigkeit von Suchtstoffen.

§ 2 Grundsätze

(1) Bei allen Hilfen und Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes sind die Würde der Betroffenen zu schützen und ihre Persönlichkeitsrechte zu wahren. Auf die Beachtung des Rechts auf Selbstbestimmung der Menschen mit psychischen Erkrankungen ist in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen.

(2) Ziel des Gesetzes ist es, geeignete Hilfen anzubieten und Zwangsmaßnahmen soweit als möglich zu vermeiden.

Teil 2
Stärkung der psychiatrischen Versorgung

§ 3 Hilfen

(1) Hilfen nach diesem Gesetz sind Leistungen, die über die Hilfen nach anderen Rechtsvorschriften hinaus Personen nach § 1 befähigen sollen, eigenverantwortlich und selbstbestimmt zu leben. Zu den Hilfen gehören insbesondere die Beratung, Betreuung, Hinführung zur ärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung, die Vermittlung von Hilfen zur Selbsthilfe und Angeboten der Sozialen Arbeit sowie ehrenamtliche Hilfen.

(2) Beratung und Informationsangebote können auch Personen in Anspruch nehmen, die mit einer psychisch kranken Person in Beziehung stehen. Sie sollen Verständnis für die besondere Lage der psychisch erkrankten Person wecken und insbesondere die Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Unterstützung der psychisch erkrankten Person fördern.

(3) Im Rahmen einer bedarfsgerechten Versorgung werden Hilfen nach diesem Gesetz ergänzend zu Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erbracht.

§ 4 Sozialpsychiatrischer Dienst

(1) Zu den Aufgaben der bei den Landkreisen und beim Regionalverband Saarbrücken eingerichteten Sozialpsychiatrischen Dienste gehört die Beratung und Betreuung von Menschen mit psychischen Erkrankungen sowie die Initiierung und Koordinierung von Hilfsmaßnahmen, die Hinführung zur ärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung, die Vermittlung von Hilfen zur Selbsthilfe. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Sozialpsychiatrischen Dienste insbesondere darauf hinzuwirken, dass die von niedergelassenen Leistungserbringern, Krankenhäusern, den Leistungserbringern der Eingliederungs- und Kinder- und Jugendhilfe, den Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und allen sonstigen geeigneten öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Organisationen, Einrichtungen und Stellen angebotenen Hilfen vorrangig in Anspruch genommen werden. Die Sozialpsychiatrischen Dienste sollen auch darauf hinwirken, dass betroffene Personen etwaige Ansprüche nach dem Neunten und Elften Buch Sozialgesetzbuch geltend machen. Soweit und solange eine Inanspruchnahme der in Satz 2 genannten Hilfsangebote nicht möglich ist, soll der Sozialpsychiatrische Dienst die erforderliche ambulante ärztliche, psychotherapeutische und psychosoziale Beratung und Betreuung selbst durchführen.

(2) Die Leistungen umfassen die Sozialpsychiatrische Vorsorge, Nachsorge und die Psychosoziale Krisenintervention, auch aufsuchend, sowie die Vermittlung sozialer Hilfen für insbesondere chronisch psychisch kranke oder behinderte Menschen, die nicht mehr oder noch nicht zu einer selbstständigen Lebensführung in der Lage sind.

(3) Die Hilfen werden von qualifizierten Fachkräften erbracht. Sie ergänzen die ärztlichpsychiatrische und psychotherapeutische Behandlung. Die Sozialpsychiatrischen Dienste sollen daher insbesondere eng mit Ärztinnen und Ärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten, ambulanten Pflegediensten sowie der rechtlichen Betreuung sowie Bevollmächtigten zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit schließt den niedergelassenen Bereich sowie Krankenhäuser, Tageskliniken und Institutsambulanzen im Einzugsbereich des jeweiligen Sozialpsychiatrischen Dienstes ein.

(4) Für eine Person mit psychischen Erkrankungen ist der Sozialpsychiatrische Dienst zuständig, in dessen Einzugsgebiet diese Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte oder in dem der Anlass für ein Tätigwerden hervortritt.

§ 5 Selbsthilfe und bürgerschaftliches Engagement

Die Selbsthilfe für Personen mit psychischen Erkrankungen und ihre Angehörigen sowie das bürgerschaftliche Engagement für Personen mit psychischen Erkrankungen und ihre Angehörigen sind zu unterstützen und zu fördern und in die Versorgung einzubeziehen. Soweit dies dem Bedarf und den Wünschen der Personen mit psychischen Erkrankungen entspricht, haben diese Hilfen Vorrang vor öffentlichen Hilfen.

§ 6 Zusammenarbeit und Prävention

(1) Zur Sicherstellung der psychiatrischen, psychotherapeutischen, psychosomatischen oder sozialen Versorgung sowie zur Unterstützung und Ergänzung der eigenen Maßnahmen arbeiten die Träger der Hilfen insbesondere mit

  1. Betroffenen- und Angehörigenorganisationen (Selbsthilfe),
  2. Krankenhäusern,
  3. niedergelassenen (Fach-)Ärztinnen und (Fach-) Ärzten,

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