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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Krebsregistergesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 6. Dezember 2022
(GVOBl. Schl.-H. vom 15.12.2022 S. 941)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Krebsregistergesetz vom 4. November 2015, zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162, 205), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Zweck und Regelungsbereich, Träger und Aufgaben des Krebsregisters | " § 1 Zweck, Regelungsbereich und Aufgaben des Krebsregisters". |
b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Datenzusammenführung | " § 10 Datenzusammenführung zu Forschungszwecken" |
c) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 18 Datenrückfluss zum Leistungserbringer | " § 18 Datenrückfluss zur Meldestelle". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Zweck und Regelungsbereich, Träger und Aufgaben des Krebsregisters | " § 1 Zweck, Regelungsbereich und Aufgaben des Krebsregisters". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "wird" durch das Wort "wurde" ersetzt und das Wort "zentrales" gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Gesetz regelt die fortlaufende und einheitliche Erhebung und Verarbeitung personen- und krankheitsbezogener Daten über
bösartiger Neubildungen einschließlich ihrer Vorstufen, Frühstadien sowie Neubildungen unsicheren und unbekannten Verhaltens sowie gutartiger Tumoren des zentralen Nervensystems nach Kapitel II der Internationalen Klassifizierung der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) Herausgeber des ICD ist das Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information- www.dimdi.de). |
"Das Gesetz regelt die fortlaufende und einheitliche Erhebung und Verarbeitung personen- und krankheitsbezogener Daten über
von bösartigen Neubildungen einschließlich ihrer Vorstufen, Neubildungen unsicheren und unbekannten Verhaltens sowie gutartiger Tumoren des zentralen Nervensystems nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) in der jeweils geltenden Fassung." |
c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "die Aufgaben der" die Wörter "epidemiologischen und der" eingefügt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Insbesondere hat das Krebsregister SH folgende Aufgaben:
|
(Stand: 27.12.2022)
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