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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Krebsregistergesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 6. Dezember 2022
(GVOBl. Schl.-H. vom 15.12.2022 S. 941)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Krebsregistergesetz vom 4. November 2015, zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162, 205), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Zweck und Regelungsbereich, Träger und Aufgaben des Krebsregisters " § 1 Zweck, Regelungsbereich und Aufgaben des Krebsregisters".

b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 10 Datenzusammenführung " § 10 Datenzusammenführung zu Forschungszwecken"

c) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 18 Datenrückfluss zum Leistungserbringer " § 18 Datenrückfluss zur Meldestelle".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Zweck und Regelungsbereich, Träger und Aufgaben des Krebsregisters " § 1 Zweck, Regelungsbereich und Aufgaben des Krebsregisters".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "wird" durch das Wort "wurde" ersetzt und das Wort "zentrales" gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Gesetz regelt die fortlaufende und einheitliche Erhebung und Verarbeitung personen- und krankheitsbezogener Daten über
  1. das Auftreten,
  2. die Behandlung,
  3. den Verlauf

bösartiger Neubildungen einschließlich ihrer Vorstufen, Frühstadien sowie Neubildungen unsicheren und unbekannten Verhaltens sowie gutartiger Tumoren des zentralen Nervensystems nach Kapitel II der Internationalen Klassifizierung der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) Herausgeber des ICD ist das Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information- www.dimdi.de).

"Das Gesetz regelt die fortlaufende und einheitliche Erhebung und Verarbeitung personen- und krankheitsbezogener Daten über
  1. das Auftreten,
  2. die Behandlung,
  3. den Verlauf

von bösartigen Neubildungen einschließlich ihrer Vorstufen, Neubildungen unsicheren und unbekannten Verhaltens sowie gutartiger Tumoren des zentralen Nervensystems nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) in der jeweils geltenden Fassung."

c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "die Aufgaben der" die Wörter "epidemiologischen und der" eingefügt.

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Insbesondere hat das Krebsregister SH folgende Aufgaben:
  1. die personenbezogene Erhebung aller in Schleswig-Holstein stationär und ambulant versorgter Patientinnen und Patienten mit den in Absatz 1 genannten Erkrankungen,
  2. die Auswertung der gespeicherten Daten und die Rückmeldung der Auswertungsergebnisse an die einzelnen Leistungserbringer,
  3. den Datenaustausch mit anderen Krebsregistern bei solchen Patientinnen und Patienten, bei denen Hauptwohnung und Behandlungsort in verschiedenen Einzugsgebieten liegen, sowie mit Auswertungsstellen der klinischen Krebsregistrierung auf Landesebene,
  4. die Förderung der interdisziplinären, direkt patientenbezogenen Zusammenarbeit bei der Krebsbehandlung, sowie die Mitarbeit bei regionalen Qualitätskonferenzen durch standardisierte und spezifische Auswertungen,
  5. die Beteiligung an der einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 135a Absatz 2 Nummer 1 SGB V,
  6. die Zusammenarbeit mit Zentren in der Onkologie,
  7. die Verarbeitung und Übermittlung erforderlicher Daten zur Herstellung von Versorgungstransparenz und zu Zwecken der Versorgungsforschung,
  8. die Übermittlung der angeforderten Daten in anonymisierter Form an den Gemeinsamen Bundesausschuss oder an einen vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmten Empfänger gemäß § 65c Absatz 7 SGB V,
  9. das Auftreten, die Behandlung und Versorgung und den Verlauf sowie die diesbezüglich zeitlichen Entwicklungen der meldepflichtigen Erkrankungen statistisch-epidemiologisch auszuwerten,
  10. die Verarbeitung und Übermittlung von Daten als Grundlage der Gesundheitsplanung,
  11. die Mitwirkung bei der Bewertung präventiver und kurativer Maßnahmen,
  12. die Mitwirkung bei Durchführung und Ergebniskontrolle von Maßnahmen zur Krankheitsfrüherkennung nach diesem Gesetz,

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(Stand: 27.12.2022)

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