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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Psychisch Kranken-Gesetzes und des Maßregelvollzugsgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 7. Mai 2015
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 28.05.2015 S. 106, ber. S. 318 *)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Psychisch Kranken-Gesetzes 1
Das Psychisch-Kranken-Gesetz vom 14. Januar 2000 (GVOBl. S. 106, ber. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. September 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 633), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Bezeichnung des § 8 enthält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 8 Unterbringungsantrag | " § 8 Unterbringungsantrag, Antrag auf Anordnung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme" |
b) Die Bezeichnung des § 11 enthält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 11 Vorläufige Unterbringung | " § 11 Vorläufige Unterbringung und vorläufige ärztliche Zwangsmaßnahme" |
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Unterbringungsantrag | " § 8 Unterbringungsantrag, Antrag auf Anordnung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme" |
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und die Angabe " § 312 Nummer 3" wird durch die Angabe " § 312 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Absatz 1 gilt entsprechend für, eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 14 Absatz 4."
3. § 9 wird wie folgt geändert:
In § 9 werden nach dem Wort "Unterbringung" die Worte "und eine ärztliche Zwangsmaßnahme" eingefügt.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Vorläufige Unterbringung | "Vorläufige Unterbringung und vorläufige ärztliche Zwangsmaßnahme" |
b) In Absatz 1 wird der Ausdruck " § 8 Absatz 2" durch den Ausdruck " § 8 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Anordnung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme."
5. § 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Untergebrachte Menschen sind über ihre Rechte und Pflichten während der Unterbringung unverzüglich nach der Aufnahme aufzuklären. Die Information ist dem untergebrachten Menschen in schriftlicher Form auszuhändigen. Dies betrifft insbesondere auch das Beschwerderecht. | "(1) Untergebrachte Menschen sind unverzüglich nach der Aufnahme aufzuklären
Die Information ist dem untergebrachten Menschen in schriftlicher Form auszuhändigen und für jeden Untergebrachten zugänglich in der Einrichtung auszuhängen." |
6. In § 13 Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Die Beschäftigung des Personals der nicht öffentlichen Krankenhausträger, das am Vollzug der Unterbringung beteiligt ist, bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die fachliche und persönliche Eignung."
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird neu gefasst:
alt | neu |
(4) Ärztliche Eingriffe sind nur dann ohne Einwilligung zulässig, wenn sie erforderlich sind, um von dem untergebrachten Menschen eine nicht anders abwendbare gegenwärtige Gefahr einer erheblichen Schädigung seiner Gesundheit oder für sein Leben abzuwenden. | "(4) Eine Behandlung gegen den natürlichen Willen des untergebrachten Menschen (ärztliche Zwangsmaßnahme) mit dem Ziel, die fortdauernde Notwendigkeit einer Unterbringung nach § 7 zu beseitigen, darf nur dann durchgeführt werden, wenn
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(Stand: 29.01.2021)
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