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Regelwerk- Gesundheitswesen

PatMobG - Patientenmobilitätsgesetz
Gesetz über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung

Vom 15. April 2014
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 5 vom 28.05.2014 S. 74)
Gl.-Nr.: 2120-21



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Gegenstand, Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 24/2011 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Amtsbl. EU L 88 S. 45) und damit der Erleichterung des Zugangs zu einer sicheren und hochwertigen grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung.

(2) Dieses Gesetz gilt für jegliche Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen an Patientinnen und Patienten unabhängig davon, wie diese organisiert, erbracht oder finanziert werden.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege, deren Ziel darin besteht, Personen zu unterstützen, die auf Hilfe bei routinemäßigen, alltäglichen Verrichtungen angewiesen sind,
  2. Zuteilung von und Zugang zu Organen zum Zweck der Organtransplantation,
  3. öffentliche Impfprogramme gegen Infektionskrankheiten, die ausschließlich dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung dienen und die mit gezielten Planungs- und Durchführungsmaßnahmen verbunden sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Unter Gesundheitsdienstleistungen sind alle Leistungen zu verstehen, die von Gesundheitsdienstleisterinnen und -dienstleistern gegenüber Patientinnen und Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, einschließlich der Verschreibung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten.

(2) Gesundheitsdienstleisterinnen und -dienstleister sind alle Angehörigen der Gesundheitsberufe und alle juristischen Personen, die Gesundheitsdienstleistungen auf der Grundlage einer staatlichen Erlaubnis entweder persönlich oder durch bei ihnen beschäftigte Personen gegenüber Patientinnen und Patienten erbringen.

(3) Angehörige der Gesundheitsberufe sind insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, Zahnärztinnen und -ärzte, Hebammen und Entbindungspfleger oder Apothekerinnen und Apotheker oder andere Fachkräfte, die im Gesundheitsbereich Tätigkeiten ausüben, die einem reglementierten Beruf im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 a der Richtlinie (EG) 36/2005 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Amtsbl. EU L 255 S. 22) vorbehalten sind, oder Personen, die nach den Vorschriften des Bundes und der Länder als Angehörige eines reglementierten Gesundheitsberufes gelten.

(4) Patientin oder Patient ist jede natürliche Person, die Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch nimmt oder nehmen möchte.

§ 3 Informationspflichten

(1) Gesundheitsdienstleisterinnen und -dienstleister sind verpflichtet, auf Nachfrage von Patientinnen und Patienten diesen allgemeine Informationen zur Verfügung zu stellen, um ihnen eine sachkundige Entscheidung zur Inanspruchnahme der nachgefragten Gesundheitsdienstleistung zu ermöglichen. Hierzu zählen insbesondere Informationen über grundsätzliche Behandlungsoptionen, Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit der erbrachten Gesundheitsversorgung, ihren Zulassungs- oder Registrierungsstatus und ihren Verbicherungsschutz nach § 4 sowie Preisgestaltung. Im Übrigen sind klare Rechnungen zu erstellen.

(2) Auf Gesundheitsdienstleistungen von abhängig Beschäftigten findet Absatz 1 keine Anwendung.

(3) Soweit Gesundheitsdienstleisterinnen und -dienstleister den im Behandlungsmitgliedstaat ansässigen Patientinnen und Patienten bereits einschlägige Informationen hierzu zur Verfügung stellen, sind sie nicht verpflichtet, Patientinnen und Patienten aus anderen Mitgliedstaaten ausführlichere Informationen zur Verfügung zu stellen.

§ 4 Absicherung von Schadenersatzansprüchen

(1) Gesundheitsdienstleisterinnen und -dienstleister müssen zur Deckung von Schadenersatzansprüchen eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen oder durch eine Garantie oder ähnliche Regelung, die im Hinblick auf ihren Zweck gleichwertig oder im Wesentlichen vergleichbar und nach Art und Umfang angemessen ist, abgesichert sein.

(2)Auf Gesundheitsdienstleistungen von abhängig Beschäftigten findet Absatz 1 keine Anwendung.

§ 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ENDE

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