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AGEGGenTDG - Ausführungsgesetz zum EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz
Ausführungsgesetz zum Gesetz zur Durchführung von
Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik
Vom 18. Januar 2006
(GVBl. Nr. 2 vom 23.02.2006 S. 12)
Gl.-Nr.: B 2121-62
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Für die Maßnahmen und Anordnungen, die der Überwachung der Einhaltung der in § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik (EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244) genannten Vorschriften dienen, sind abweichend von § 326 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes
(2) Die in Erfüllung einer Auskunfts- oder Duldungspflicht nach diesem Gesetz erhobenen Daten einschließlich personenbezogener Informationen dürfen nur verwendet werden, soweit dies zur Ausführung dieses Gesetzes, des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes, des Gentechnikgesetzes, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs oder zur Verfolgung einer Straftat oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.
Für Maßnahmen, die in entsprechender Anwendung der § 41 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und § 25 Abs. 3 Satz 2 des Gentechnikgesetzes getroffen werden können, wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(Stand: 28.08.2023)
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