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Öffentlich empfohlene Schutzimpfungen
(§ 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes - IfSG - vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)
- Bayern -
Vom 18. April 2002
Nr. 3.3/8360-82/102/02
(AllMBl. Nr. 6 vom 27.05.2002 S. 284aufgehoben)
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz empfiehlt auf Grund des § 20 Abs. 3 IfSG die folgenden Schutzimpfungen gegen
Für diese Schutzimpfungen dürfen grundsätzlich nur Impfstoffe verwendet werden, die vom Paul-Ehrlich-Institut oder von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zugelassen sind. Ausnahmsweise darf ein anderer Impfstoff verwendet werden und zwar als Einzelimport nach § 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes
Wer durch eine solche Impfung, die in Bayern vorgenommen worden ist, einen Impfschaden erleidet, erhält auf Antrag Versorgungsleistungen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG). Der Antrag ist jeweils beim Amt für Versorgung und Familienförderung zu stellen.
(Stand: 01.07.2022)
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