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Regelwerk, Biotechnologie

SächsHygVO - Sächsische Hygiene-Verordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Verhütung übertragbarer Krankheiten

- Sachsen -

Vom 7. April 2004
(GVBl. Nr. 6 vom 29.04.2004 S. 137; 08.12.2009 S. 594 09)


Aufgrund von § 17 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZuVO) vom 19. März 2002 (SächsGVBl. S. 114), die durch Artikel 41 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 98) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Wer, ohne Arzt oder Zahnarzt zu sein, Heilkunde ausübt oder berufs- oder gewerbsmäßig Tätigkeiten am Menschen im Bereich der Körper- oder Schönheitspflege durchführt, bei denen Erreger einer durch Blut übertragbaren Krankheit im Sinne von § 2 Nr. 3 IfSG, vor allem Erreger von AIDS und Virushepatitiden, auf Menschen übertragen werden können, unterliegt dieser Verordnung, soweit bei der Ausübung dieser Tätigkeiten Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung am Menschen regelmäßig eine Durchtrennung der Haut und Schleimhaut verursachen oder unbeabsichtigt verursachen können. Neben Tätigkeiten der nicht-ärztlichen Heilkunde einschließlich der Akupunktur gilt dies insbesondere für Tätigkeiten am Menschen im Bereich des Frisörhandwerks, der Kosmetik, der Maniküre und Pediküre, des Ohrlochstechens, des Tätowierens und des Piercings. Tätigkeiten medizinischer Gesundheitsfachberufe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtpflege fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung.

§ 2 Qualifikation

Wer Tätigkeiten nach § 1 berufsmäßig ausübt, muss über anatomische Grundkenntnisse der Körperregionen, in denen die Tätigkeiten durchgeführt werden, sowie über Kenntnisse der Hygiene, insbesondere im Bereich Desinfektion, Sterilisation, steriles Arbeiten, und der Arbeitssicherheit, insbesondere im Umgang mit den vorhandenen Geräten, Werkzeugen und Materialien, verfügen. Der Erwerb der Kenntnisse ist dem Gesundheitsamt durch Vorlage der Urkunde über einen entsprechenden Berufsabschluss in Verbindung mit den vermittelten Lehrinhalten oder Teilnahmebestätigungen entsprechender Lehrgänge mit den vermittelten Inhalten nachzuweisen.

§ 2a Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG

Die Anerkennung der Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente richtet sich nach Artikel 5 und die Verwaltungszusammenarbeit richtet sich nach den Artikeln 28 bis 36 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36).

§ 3 Allgemeine Hygienepflichten

(1) Wer Tätigkeiten durchführt, bei denen die Haut oder Schleimhaut bestimmungsgemäß durchtrennt wird, muss unmittelbar vorher seine Hände waschen und diese sowie die zu behandelnde, zuvor gereinigte Haut oder Schleimhaut mit einem Desinfektionsmittel nach § 4 desinfizieren. Bei diesen Tätigkeiten sind geeignete Einweghandschuhe zu tragen. Auch nach Beendigung der Tätigkeit und Ablegen der Einweghandschuhe sind die Hände mit einem Desinfektionsmittel nach § 4 zu desinfizieren.

(2) Haben die beschäftigten Personen Verletzungen oder blutende, eitrige oder nässende Hauterkrankungen an den Händen, sind Schutzverbände und Schutzhandschuhe zu tragen, die eine Übertragung von Körpersekreten auf den zu Behandelnden verhindern.

(3) Für Tätigkeiten, bei denen die Haut oder Schleimhaut bestimmungsgemäß durchtrennt wird, dürfen nur sterile Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände verwendet werden. Mehrfach verwendbare Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände sind nach jedem Gebrauch zunächst mit einem Desinfektionsmittel nach § 4 zu desinfizieren, danach sorgfältig zu reinigen, anschließend in verpacktem Zustand zu sterilisieren und bis zur nächsten Anwendung so zu lagern, dass die Sterilität erhalten bleibt.

(4) Mehrfach verwendbare Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände, die nicht zur Durchtrennung der Haut oder Schleimhaut bestimmt sind, bei deren Anwendung es jedoch unbeabsichtigt zu einer Durchtrennung der Haut oder Schleimhaut kommen kann, sind nach jedem Gebrauch sorgfältig zu reinigen und mit einem Desinfektionsmittel nach § 4 zu desinfizieren. Sie sind, wenn es zu einer Durchtrennung gekommen ist, zunächst zu desinfizieren, danach sorgfältig zu reinigen und zu sterilisieren.

(5) Arbeitsflächen sind nach jeder Benutzung zu reinigen und mit einem Desinfektionsmittel nach § 4 zu desinfizieren. Arbeitsflächen für Tätigkeiten, bei denen die Haut oder Schleimhaut bestimmungsgemäß durchtrennt wird, sind für jeden Behandelten nach abgeschlossener Desinfektion mit einer frischen Auflage, möglichst aus Einwegmaterial, abzudecken. Bei Verunreinigungen mit Blut oder anderen Körpersekreten sind die Arbeitsflächen unverzüglich mit in Desinfektionsmittel nach § 4 getränktem Einwegmaterial zu reinigen. Anschließend ist eine Wischdesinfektion mit einem Desinfektionsmittel nach § 4 durchzuführen.

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