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Regelwerk

MedHygVO - Landesverordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen
Rheinland-Pfalz

Vom 17. Februar 2012
(GVBl. Nr. 4 vom 17.02.2012 S. 88)


Aufgrund

des § 23 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 8 und des § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622), und

des § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch § 142 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2020-2,

verordnet die Landesregierung:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die jeweils erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen in den in Absatz 2 genannten medizinischen Einrichtungen.

(2) Diese Verordnung gilt für

  1. Krankenhäuser,
  2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  4. Dialyseeinrichtungen und
  5. Tageskliniken.

§ 2 Anforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb medizinischer Einrichtungen

(1) Die Träger von medizinischen Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 sind verpflichtet, die baulichfunktionellen und betrieblichorganisatorischen Voraussetzungen für die Einhaltung der Hygiene sicherzustellen.

(2) Anlagen, von denen ein infektionshygienisches Risiko ausgehen kann, insbesondere raumlufttechnische und wassertechnische Anlagen, sind gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben, zu warten und regelmäßig hygienischen Überprüfungen durch die Betreiberin oder den Betreiber zu unterziehen. Die Anlagen dürfen nur von entsprechend geschultem Personal betrieben und gewartet werden.

(3) Das Gesundheitsamt ist über Bauvorhaben von medizinischen Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 vor Beantragung der Baugenehmigung zu informieren. Die Bauvorhaben sind vor Beantragung der Baugenehmigung hinsichtlich der hygienischen Anforderungen durch eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker zu bewerten; die Bewertung ist dem Gesundheitsamt auf Anforderung zu übermitteln. Das. Landesuntersuchungsamt berät und unterstützt die Gesundheitsämter auf Anforderung bei der Bewertung der hygienischen Anforderungen an die Bauvorhaben und bei der Fertigung von Stellungnahmen hierzu.

§ 3 Hygienekommission

(1) In Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 sowie nach § 1 Abs. 2 Nr. 2, wenn das ambulante Operieren der überwiegende Zweck der Einrichtung ist, ist eine Hygienekommission einzurichten. Der Hygienekommission gehören als Mitglieder an:

  1. die ärztliche Leitung,
  2. die Verwaltungsleitung,
  3. die Pflegedienstleitung,
  4. die Krankenhaushygienikerin oder der Krankenhaushygieniker,
  5. die Hygienefachkräfte und
  6. die hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzte.

(2) Die Hygienekommission kann weitere Fachkräfte als Mitglieder hinzuziehen, insbesondere Mikrobiologinnen und Mikrobiologen von privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich der Einrichtungslaboratorien, die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt, die Apothekerin oder den Apotheker der medizinischen Einrichtung, die Leitung der hauswirtschaftlichen Bereiche, die technische Leitung und die Wirtschaftsleitung. Bei Bedarf kann die Hygienekommission weitere Fachkräfte zu ihrer fachlichen Beratung hinzuziehen. Sie kann beschließen, zur Vorbereitung von Beratungsgegenständen Arbeitsgruppen zu bilden.

(3) Die Hygienekommission hat insbesondere

  1. über die in den Hygieneplänen nach § 23 Abs. 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) festzulegenden innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene zu beschließen, an deren Fortschreibung mitzuwirken und deren Einhaltung zu überwachen,
  2. auf der Basis des Risikoprofils der medizinischen Einrichtung, das von der Krankenhaushygienikerin oder von dem Krankenhaushygieniker ermittelt wurde, und auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung "Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen" der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut den erforderlichen Bedarf an Fachpersonal festzustellen,
  3. Untersuchungen, Maßnahmen und die Dokumentation nach § 10 festzulegen,
  4. bei der Planung von Baumaßnahmen, der Beschaffung von Anlagegütern und der Änderung von Organisationsplänen mitzuwirken, soweit Belange der Hygiene berührt sind,
  5. den hausinternen Fort- und Weiterbildungsplan für das Personal auf dem Gebiet der Hygiene und Infektionsprävention einschließlich des Antibiotikaeinsatzes festzulegen und
  6. in Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2
    1. Empfehlungen für die Aufzeichnung von nosokomialen Infektionen, des Auftretens von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen und des Antibiotikaverbrauchs nach § 23 Abs. 4 IfSG zu erarbeiten und
    2. die Aufzeichnungen nach Buchstabe a zu bewerten und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Präventionsmaßnahmen und des Einsatzes von Antibiotika zu ziehen.

(4) Das vorsitzende Mitglied der Hygienekommission beruft die Hygienekommission mindestens halbjährlich, im Übrigen nach Bedarf oder wenn ein Drittel der Mitglieder der Hygienekommission dies verlangt, ein. Bei gehäuftem Auftreten von nosokomialen Infektionen und bei besonderen die Hygiene betreffenden Vorkommnissen beruft das vorsitzende Mitglied die Hygienekommission unverzüglich ein.

(5) Die Hygienekommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

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