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MedHygVO - Landesverordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen
Rheinland-Pfalz
Vom 17. Februar 2012
(GVBl. Nr. 4 vom 17.02.2012 S. 88)
Aufgrund
des § 23 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 8 und des § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622), und
des § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch § 142 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2020-2,
verordnet die Landesregierung:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die jeweils erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen in den in Absatz 2 genannten medizinischen Einrichtungen.
(2) Diese Verordnung gilt für
§ 2 Anforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb medizinischer Einrichtungen
(1) Die Träger von medizinischen Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 sind verpflichtet, die baulichfunktionellen und betrieblichorganisatorischen Voraussetzungen für die Einhaltung der Hygiene sicherzustellen.
(2) Anlagen, von denen ein infektionshygienisches Risiko ausgehen kann, insbesondere raumlufttechnische und wassertechnische Anlagen, sind gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben, zu warten und regelmäßig hygienischen Überprüfungen durch die Betreiberin oder den Betreiber zu unterziehen. Die Anlagen dürfen nur von entsprechend geschultem Personal betrieben und gewartet werden.
(3) Das Gesundheitsamt ist über Bauvorhaben von medizinischen Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 vor Beantragung der Baugenehmigung zu informieren. Die Bauvorhaben sind vor Beantragung der Baugenehmigung hinsichtlich der hygienischen Anforderungen durch eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker zu bewerten; die Bewertung ist dem Gesundheitsamt auf Anforderung zu übermitteln. Das. Landesuntersuchungsamt berät und unterstützt die Gesundheitsämter auf Anforderung bei der Bewertung der hygienischen Anforderungen an die Bauvorhaben und bei der Fertigung von Stellungnahmen hierzu.
§ 3 Hygienekommission
(1) In Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 sowie nach § 1 Abs. 2 Nr. 2, wenn das ambulante Operieren der überwiegende Zweck der Einrichtung ist, ist eine Hygienekommission einzurichten. Der Hygienekommission gehören als Mitglieder an:
(2) Die Hygienekommission kann weitere Fachkräfte als Mitglieder hinzuziehen, insbesondere Mikrobiologinnen und Mikrobiologen von privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich der Einrichtungslaboratorien, die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt, die Apothekerin oder den Apotheker der medizinischen Einrichtung, die Leitung der hauswirtschaftlichen Bereiche, die technische Leitung und die Wirtschaftsleitung. Bei Bedarf kann die Hygienekommission weitere Fachkräfte zu ihrer fachlichen Beratung hinzuziehen. Sie kann beschließen, zur Vorbereitung von Beratungsgegenständen Arbeitsgruppen zu bilden.
(3) Die Hygienekommission hat insbesondere
(4) Das vorsitzende Mitglied der Hygienekommission beruft die Hygienekommission mindestens halbjährlich, im Übrigen nach Bedarf oder wenn ein Drittel der Mitglieder der Hygienekommission dies verlangt, ein. Bei gehäuftem Auftreten von nosokomialen Infektionen und bei besonderen die Hygiene betreffenden Vorkommnissen beruft das vorsitzende Mitglied die Hygienekommission unverzüglich ein.
(5) Die Hygienekommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
(Stand: 06.07.2018)
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