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Regelwerk

8. KRGDVO - Krankenhausbetriebsverordnung
Achte Landesverordnung zur Durchführung des Krankenhausreformgesetzes

Vom 22. Januar 1979
(GVBl. 1979 S. 55; 01.07.1997 S. 169)
Gl.-Nr.: 2126-3-8



Auf Grund des § 26 Abs. 4 Satz 1 und des § 32 Abs. 1 Satz 3 des Landesgesetzes zur Reform des Krankenhauswesens in Rheinland-Pfalz (Krankenhausreformgesetz - KRG -) vom 29. Juni 1973 (GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 14. Februar 1975 (GVBl. S. 69), BS 2126-3, wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen, dem Minister des Innern und dem Kultusminister sowie im Benehmen mit dem Innenausschuß des Landtags verordnet:

Erster Teil
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Krankenhäuser nach § 5 Satz 1 des Krankenhausreformgesetzes.

(2) Krankenhäuser kommunaler Träger und des Landes werden als Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit verwaltet. Soweit das Krankenhausreformgesetz oder diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthalten, gelten für die Krankenhäuser kommunaler Träger die allgemeinen Bestimmungen des kommunalen Verfassungsrechts und für das Klinikum der Johannes Gutenberg-Universität Mainz sowie die Anderen Krankenhäuser des Landes die Landeshaushaltsordnung.

(3) Die Bestimmungen des Zweiten Abschnittes im Vierten Teil für Andere Krankenhäuser des Landes gelten für Krankenhäuser freigemeinnütziger und privater Träger entsprechend.

(4) Vorschriften des Bundes werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 2 Bezeichnung

Die Krankenhäuser führen eine Bezeichnung, die ihren Rechtsträger erkennen läßt. Bei Bedarf können weitere Zusätze verwendet werden.

Zweiter Teil
Krankenhäuser kommunaler Träger

Erster Abschnitt
Krankenhäuser der Gemeinden

Erster Unterabschnitt
Zuständigkeiten

§ 3 Aufgaben des Gemeinderats

(1) Der Gemeinderat beschließt über:

  1. die Zielsetzung des Krankenhauses,
  2. die Satzung für das Krankenhaus,
  3. die Zustimmung nach § 6 Abs. 3 Nr. 1,
  4. die Zustimmung nach § 6 Abs. 3 Nr. 2,
  5. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes ( § 13),
  6. die Feststellung und Änderung des Finanzplanes ( § 17),
  7. die Bestellung des Abschlußprüfers,
  8. die Feststellung des Jahresabschlusses,
  9. die Verwendung eines Jahresgewinnes oder die Deckung eines Verlustes,
  10. die Veräußerung und die Verpachtung des Krankenhauses oder von Teilen des Krankenhauses,
  11. den Abschluß von Verträgen, die die gemeindliche Haushaltswirtschaft erheblich belasten,
  12. die Fragen der organisatorischen und baulichen Weiterentwicklung des Krankenhauses.

(2) Der Gemeinderat beschließt auch über die Krankenhausentgelte, soweit sie nicht Gegenstand der Pflegesatzfestsetzung nach der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 25. April 1973 (BGBl. I S. 333, 419) in der jeweils geltenden Fassung sind.

(3) Die Gesamtbeträge der im Vermögensplan vorgesehenen Verpflichtungs- und Kreditermächtigungen ( § 15) sowie der Höchstbetrag der Kassenkredite werden vom Gemeinderat im Rahmen der Haushaltssatzung festgesetzt. Sie sind gesondert in der Haushaltssatzung auszuweisen.

§ 4 Krankenhausausschuß

(1) Der Krankenhausausschuß nach § 26 Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausreformgesetzes ist ein Ausschuß des Gemeinderats.

(2) Die Mitglieder des Krankenhausausschusses sollen die für ihr Amt erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen.

(3) Die Mitglieder des Krankenhausdirektoriums sind berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an den Beratungen des Krankenhausausschusses teilzunehmen und ihre Ansicht zu einem Beratungsgegenstand darzulegen.

(4) Der Krankenhausausschuß hat die Beschlüsse, für die nach § 3 der Gemeinderat zuständig ist, vorzuberaten.

(5) Der Krankenhausausschuß entscheidet im Rahmen der Beschlüsse des Gemeinderats über die Grundsätze für die Betriebsführung, die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung sowie die Festsetzung allgemeiner Vertragsbedingungen des Krankenhauses. Er entscheidet ferner über:

  1. die Zustimmung nach § 6 Abs. 3 Nr. 3,
  2. die Erteilung des Einvernehmens zur Wahl des Patientenfürsprechers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausreformgesetzes,
  3. den Zusammenschluß von Fachabteilungen nach § 6 Abs. 2 des Krankenhausreformgesetzes,
  4. die Sonderregelungen nach § 14 des Krankenhausreformgesetzes,
  5. die Mehraufwendungen nach § 14 Abs. 3 Satz 2, soweit diese den Betriebserfolg gefährden können, und die Mehrausgaben nach § 15 Abs. 7 Satz 1.

(6) Der Krankenhausausschuß entscheidet über sonstige wichtige Angelegenheiten des Krankenhauses, soweit für deren Entscheidung nicht ausschließlich der Gemeinderat, der Bürgermeister, die Krankenhausgremien oder die einzelnen Mitglieder des Direktoriums zuständig sind.

§ 5 Aufgaben des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten, die im Krankenhaus beschäftigt sind. Er soll Befugnisse, die ihm als Dienstvorgesetzten obliegen, nach Möglichkeit auf das Direktorium oder einzelne Mitglieder des Direktoriums übertragen. § 50 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz bleibt unberührt. Befugnisse, für deren Ausübung der Bürgermeister nach § 6

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