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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes über die Berufe in der medizinischen Technologie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung weiterer landesrechtlicher Regelungen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 8. November 2022
(GV.NRW Nr. 41 vom 21.11.2022 S. 975)
Artikel 1
Änderung des Landesausführungsgesetzes Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenz in Nordrhein-Westfalen
Das Landesausführungsgesetz Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenz in Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1466) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter "Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenz" durch die Wörter "Medizinisch-Technische Gesundheitsfachberufe" und die Angabe "(LAG-ATA-OTA-NRW)" durch die Angabe "(LAG-MT-GBerG-NRW)" ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Assistenten" die Wörter "sowie Medizinische Technologinnen und Technologen der vier Fachrichtungen der Laboratoriumsanalytik, der Radiologie, der Funktionsdiagnostik und der Veterinärmedizin (Medizinische Technologinnen und Technologen)" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Soweit Anästhesietechnische- und Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten sowie Medizinische Technologinnen und Technologen mit Patientinnen und Patienten in Berührung kommen, berücksichtigen sie abhängig vom individuellen gesundheitlichen Zustand der Patientin und des Patienten und der jeweiligen Versorgungssituation den sozialen, biographischen, kulturellen und religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Lebensphase der Patientin und des Patienten und nahestehender Bezugspersonen." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Assistenz" die Wörter "sowie der Medizinischen Technologie" eingefügt.
bb) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen- und Operationstechnischen Assistenz sowie in der Medizinischen Technologie zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen über
|
(3) Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen- und Operationstechnischen Assistenz sowie in der Medizinischen Technologie zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen über
beinhalten, und
zu absolvieren sind."
4.
(Stand: 22.11.2022)
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