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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts und zur Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 13. April 2022
(GV.NRW. Nr. 21 vom 25.04.2022 S. 499)



Artikel 1
Änderung des Landesbetreuungsgesetzes

Das Landesbetreuungsgesetz vom 3. April 1992 (GV. NRW. S. 124), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe " § 1" die Angabe "Absatz 1" eingefügt, werden die Wörter "Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025)" durch die Wörter "Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917)" ersetzt und die Wörter "- soweit nicht nach Absatz 2 die Landschaftsverbände zuständig sind -" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Betreuungsstelle" durch das Wort "Betreuungsbehörde" ersetzt.

b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:

alt neu
"(2) Betreuungsbehörden im Sinne des § 1 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes sind
  1. die Landschaftsverbände für die Anerkennung von rechtsfähigen Vereinen als Betreuungsvereine gemäß § 14 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes und für Aufgaben nach der Rechtsverordnung gemäß § 6 und
  2. das Landesamt für Finanzen für die Beschäftigung von Landesbediensteten, die als sachkundige Behördenbetreuerinnen oder Behördenbetreuer im Sinne des § 1819 Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tätig werden.

(3) Die Landschaftsverbände führen bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz die Zusatzbezeichnung "Landesbetreuungsamt".

(4) Die Betreuungsbehörden nach den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 nehmen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Ausführung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Ausführung dieser Aufgaben kann sie

  1. allgemeine Weisungen erteilen oder
  2. besondere Weisungen erteilen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sein können.

Aufsichtsbehörde ist das für Soziales zuständige Ministerium."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter " § 1908f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches" durch die Wörter " § 14 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes" ersetzt.

b) In Nummer 1 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.

c) In Nummer 2 werden das Wort "daß" durch das Wort "dass" und die Wörter "Mitarbeiterin/einen hauptamtlichen Mitarbeiter" durch das Wort "Person" ersetzt und die Angabe "/der" gestrichen.

d) In Nummer 3 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.

3. § 3 wird durch die folgenden §§ 3 und 3a ersetzt:

alt neu
" § 3 Finanzierung von Betreuungsvereinen

Anerkannte Betreuungsvereine erhalten für die Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung durch das Land.

§ 3a Erweiterte Unterstützung

(1) Die erweiterte Unterstützung nach § 8 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes wird in Nordrhein-Westfalen seitens der Betreuungsbehörden in Modellprojekten nach § 11 Absatz 5 des Betreuungsorganisationsgesetzes erprobt.

(2) Das für Soziales zuständige Ministerium und die Betreuungsbehörden legen in einem Rahmenvertrag die Einzelheiten fest."

4. In § 5 werden die Wörter "Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales erläßt" durch die Wörter "Das für Soziales zuständige Ministerium erlässt" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 6 Verordnungsermächtigung

Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln:

  1. im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium die Zuständigkeit und die Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens nach den §§ 23 und 24 des Betreuungsorganisationsgesetzes
  2. die Einzelheiten eines etwaigen finanziellen Ausgleichs für Belastungen durch dieses Gesetz sowie

3.im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Einzelheiten der Finanzierung der Betreuungsvereine ."

6. Folgender § 7 wird angefügt:

" § 7 Berichts- und Evaluierungspflicht, Kostenfolgeabschätzung, Belastungsausgleich

(1) Die Modellprojekte nach § 3a werden wissenschaftlich begleitet und seitens des für Soziales zuständigen Ministeriums unter Einbeziehung der kommunalen Spitzenverbände nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards ausgewertet.

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(Stand: 25.04.2022)

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