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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 9. März 2021
(GV. NRW Nr. 22 vom 17.03.2021 S. 272, ber. S. 394)



Artikel 1

Das Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

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§ 10 Zentraler Bettennachweis, Großschadensereignisse " § 10 Nachweis freier Behandlungskapazitäten, Großeinsatzlagen und Katastrophen".

b) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:

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§ 34 Statistik " § 34 Auskunftspflicht".

c) Nach der Angabe " § 34b Haftpflichtversicherung" wird folgende Angabe eingefügt:

" § 34c Sicherung von Patientenunterlagen".

2. In § 1 Absatz 4 werden nach der Angabe "Satz 1" die Wörter "und Satz 4" eingefügt, die Angabe "16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311)" durch die Angabe "15. November 2019 (BGBl. I S. 1604)" ersetzt, die Wörter ", das zuletzt durch Artikel 34a des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist," und das Wort "heilkundlichen" gestrichen.

3. § 5 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

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§ 39 Absatz 1 Sätze 4 bis 6 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - bleiben unberührt. " § 39 Absatz 1a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 311 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, bleibt unberührt."

4. In § 7 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Nordrhein Westfalen" durch die Wörter "Nordrhein-Westfalen" ersetzt.

5. In § 9 werden nach dem Wort "Bestellung" die Wörter "einer oder" eingefügt und die Angabe "(AG-TPG)" durch die Wörter "vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 599), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 78) geändert worden ist," ersetzt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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§ 10 Zentraler Bettennachweis, Großschadensereignisse " § 10 Nachweis freier Behandlungskapazitäten, Großeinsatzlagen und Katastrophen".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, dem Zentralen Krankenbettennachweis bei den kreisfreien Städten und Kreisen nach § 8 Abs. 3 Rettungsgesetz NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung die erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die Aufnahmebereitschaft und die Zahl der freien Betten, gegliedert nach Abteilungen, zu melden. Das Recht der Patientinnen und Patienten auf freie Krankenhauswahl bleibt unberührt. "(1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, den Leitstellen der Rettungsdienste nach § 8 Absatz 3 Rettungsgesetz NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung die nach Leistungsbereichen und Leistungsgruppen gegliederten freien Behandlungskapazitäten zu melden. Das Recht der Patientinnen und Patienten auf freie Krankenhauswahl bleibt unberührt."

c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Großschadensereignissen" durch die Wörter "Großeinsatzlagen und Katastrophen" ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Das" die Wörter "für das Gesundheitswesen" eingefügt und das Wort "Großschadensereignissen" durch die Wörter "Großeinsatzlagen und Katastrophen" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "mit" das Wort "Schutzausrüstung," eingefügt.

7. In § 11 Absatz 1 wird die Angabe "Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)" durch die Wörter "des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung" und die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter ", das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist," ersetzt.

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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