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Änderungstext
Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten im Bereich des Infektionsschutzes
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 21. Januar 2017
(GV. NRW Nr. 5 vom 26.01.2017 S. 219)
Artikel 1
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem IGV-Durchführungsgesetz (IGV-DG-ZVO)
Artikel 2
Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach dem Gendiagnostikgesetz zuständigen Verwaltungsbehörde
(GenDG-VO)
Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
Auf Grund des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 421) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses, § 15 Absatz 3 Satz 2, § 17 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 und § 32 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) und § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 28. November 2000 (GV. NRW. S. 701), die durch Artikel 17 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter "Landesinstitut für den öffentlichen Gesundheitsdienst" durch die Wörter "Landeszentrum Gesundheit" ersetzt und nach der Angabe § 11" werden die Wörter "und des § 12 Absatz 1 Satz 1" eingefügt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe " 3 " durch die Angabe "4" ersetzt.
c) In Absatz 5 werden die Wörter "des § 12 Abs. 1 Satz 1 und" gestrichen und die Wörter "das Gesundheitswesen" durch das Wort "Gesundheit" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "das Gesundheitswesen" durch das Wort "Gesundheit" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 25 Abs. 2 IfSG sind die Bezirksregierungen. (2) Zuständige Behörden im Sinne des § 26 Abs. 3 und der §§ 28, 30 und 31 IfSG sind die Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden). |
" § 3 Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
Zuständige Behörden im Sinne des § 25 Absatz 4 und der §§ 28, 30 und 31 des Infektionsschutzgesetzes sind die Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden)." |
4. In § 8 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "27 g des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter "27 j des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist," ersetzt.
5. In § 10 werden die Wörter "das Gesundheitswesen" durch das Wort "Gesundheit" ersetzt.
§ 11 AufhebungsvorschriftDie Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundes-Seuchengesetz vom 4. Februar 1981 (GV. NRW. S. 54), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Mai 1995 (GV. NRW. S. 381), wird mit Ablauf des 31.12.2000 aufgehoben.
wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 29.01.2021)
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