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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) und zum Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG)
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 6. Dezember 2016
(GV.NRW Nr. 40 vom 14.12.2016 S. 1062)



Artikel 1

Das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 17. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 662), das zuletzt durch Gesetz vom 22. November 2011 (GV. NRW. S. 587) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 10 Unterbringung und Aufsicht " § 10 Unterbringung"

b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 10a Aufgabenübertragung, Aufsicht"

c) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 17 Aufnahme und Eingangsuntersuchung " § 17 Aufnahme, Eingangsuntersuchung und Erforderlichkeit der weiteren Unterbringung"

d) Die Angaben zu den § § 31 bis 36 werden durch folgende Angaben ersetzt:

alt neu
§ 31 Kosten der Hilfen für psychisch Kranke

§ 32 Kosten der Unterbringung

§ 33 Kosten der Behandlung

§ 34 Einschränkung von Grundrechten

§ 35 Änderungsvorschrift

§ 36 In-Kraft-Treten

" § 31 Landesfachbeirat Psychiatrie

§ 32 Meldepflichten, Berichterstattung, Landespsychiatrieplan

§ 33 Kosten der Hilfen für psychisch Kranke

§ 34 Kosten der Unterbringung

§ 35 Kosten der Behandlung

§ 36 Einschränkung von Grundrechten

§ 37 Änderungsvorschrift

§ 38 Inkrafttreten

§ 39 Berichtspflicht"

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Grundsatz

Bei allen Hilfen und Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes ist auf den Willen und die Bedürfnisse der Betroffenen besondere Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für Willensäußerungen der Betroffenen vor Beginn einer Maßnahme, insbesondere für Behandlungsvereinbarungen mit Ärztinnen und Ärzten ihres Vertrauens. Für eine ausreichende Dokumentation ist Sorge zu tragen.

" § 2 Grundsatz

(1) Bei allen Hilfen und Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes sind die Würde und persönliche Integrität der Betroffenen zu schützen. Auf ihren Willen und ihre Freiheit, Entscheidungen selbstbestimmt zu treffen, ist besondere Rücksicht zu nehmen. Hierbei sind die unterschiedlichen Bedarfe der verschiedenen Geschlechter und Geschlechtsidentitäten zu berücksichtigen.

(2) Die §§ 1901a und 1901b des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Patientenverfügung und zum Patientenwillen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist, sind zu beachten. Dies gilt auch für den in Behandlungsvereinbarungen niedergelegten freien Willen. Der Abschluss von Behandlungsvereinbarungen ist anzubieten und zu fördern. Auf die Möglichkeit zur Niederlegung des Willens in Patientenverfügungen ist hinzuweisen.

(3) Für eine sorgfältige und den Zielen dieses Gesetzes entsprechende Dokumentation ist Sorge zu tragen. Im Rahmen der Unterbringung sind alle Behandlungs- und Sicherungsmaßnahmen dokumentarisch zu erfassen."

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 10 Unterbringung und Aufsicht " § 10 Unterbringung"

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Unterbringung soll so weitgehend wie möglich in offenen Formen durchgeführt werden."

c) Absatz 4

"(4) Die Rechtsaufsicht über Krankenhäuser nach Absatz 2, soweit Betroffene untergebracht sind, führt die Aufsichtsbehörde. § 11 KHGG NRW bleibt unberührt."

wird aufgehoben.

4. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

" § 10a Aufgabenübertragung, Aufsicht

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