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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Krebsregistergesetzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 5. November 2013
(GV.NRW Nr. 35 vom 22.11.2013 S. 624)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Krebsregistergesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 414), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 204), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Hierzu gehört die Ergebniskontrolle bei Screening-Programmen (z.B. Mammographie-Screening).  "Hierzu gehört zur Qualitätssicherung der Datenabgleich mit den Ergebnissen aller entsprechenden Screening-Programme, insbesondere des Mammographie-Screenings."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Krebsregister wird verknüpft mit der von den Ärztekammern, Kassenärztlichen Vereinigungen, Krankenkassen und Onkologischen Schwerpunkten oder Krankenhäusern etablierten onkologischen Qualitätssicherung.  "Das Krebsregister wird mit der onkologischen Qualitätssicherung verknüpft."

bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:

"Die für die klinische Krebsregistrierung entstehenden Daten sind zu nutzen."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen" durch die Wörter "des für Gesundheit zuständigen Ministeriums" ersetzt.

b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Ärztekammer Westfalen-Lippe wird die Aufgabe übertragen, die eingesetzten Chiffrierverfahren dem Stand der Technik anzupassen (§ 9), für Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und für Forschungsaufgaben (§ 10) sowie für die Evaluation des Krebsregisters (§ 11 Abs. 2) entschlüsselte Daten zur Verfügung zu stellen.  "Der Ärztekammer Westfalen-Lippe wird die Aufgabe übertragen, die eingesetzten Chiffrierverfahren dem Stand der Technik anzupassen (§ 9) und für die Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und für Forschungsvorhaben (§ 10) entschlüsselte Daten zur Verfügung zu stellen."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende gestrichen.

bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. unveränderbarer Teil der Krankenversichertennummer gemäß den Vorgaben der Richtlinien nach § 290 SGB V."

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik" durch die Wörter "Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) - Geschäftsbereich Statistik -" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "und eine laufende Nummer der Meldung." ersetzt.

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Sterbedaten sind:
  1. beurkundendes Standesamt
  2. Sterbebuchnummer.
 "(6) Sterbedaten sind die Sterbebuchnummern."

d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:


alt neu
1. Herkunft der Meldung (Postleitzahl und Ort des Meldeamtes)  "1. beurkundendes Standesamt mit vollständiger Bezeichnung oder die eindeutige numerische Standesamtsnummer im Klartext".

bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "und eine laufende Nummer der Meldung" ersetzt.

4. Dem § 4 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Das Krebsregister hat die Vollzähligkeit, Vollständigkeit und Flächendeckung der Krebsregistrierung regelmäßig zu überprüfen und darüber zu berichten."

5. § 5 wird wie folgt gefasst:


alt neu
§ 5 Datenübermittlung durch die Meldebehörden und das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik

(1) Zur Durchführung des Mortalitätsabgleiches, zur Überprüfung der Vollzähligkeit und Vollständigkeit der Meldungen im Krebsregister und zur Berichtigung der im Krebsregister gespeicherten Daten, übermitteln die Meldebehörden von allen Sterbefällen ihres Gebietes mindestens einmal jährlich dem Krebsregister von allen Sterbefällen Familienname, Vornamen, ggf. Titel und Geburtsname sowie die Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 3 Abs. 3, § 3 Abs. 6 und § 3 Abs. 7 nach dem in § 6 Abs. 3 definierten Meldeverfahren. Soweit keine der Speicherung im Krebsregister entsprechende Datensätze im System gefunden werden, sind die angelieferten Datensätze unverzüglich zu löschen.

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