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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung von Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 30. April 2013
(GV.NRW Nr. 13 vom 13.05.2013 S. 202)


Artikel 1
Änderung des Heilberufsgesetzes
Gl.-Nr.: 2122

Das Heilberufsgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), wird wie folgt geändert:

1. § 5a wird wie folgt geändert:

Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die Kammer stellt den Behörden europäischer Staaten im Sinne des § 3 Absatz 1 zum Zweck der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. Nr. L 88 vom 4. April 2011 S. 45) auf Anfrage Informationen über die Berufsausübungsberechtigung der Kammerangehörigen und Dienstleistenden aus ihren Verzeichnissen nach § 5 Absatz 1 zur Verfügung."

2. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Nummer 3 werden die Wörter "sowie eine Notfalldienstordnung zu erlassen" gestrichen.

b) In der Nummer 13 werden nach dem Wort "wahrzunehmen" folgende Wörter eingefügt: " die Apothekerkammern können sich an der Ausbildung der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und Assistenten beteiligen".

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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  "(1) Die Ärztekammern errichten Ethikkommissionen zur Beratung ihrer Kammerangehörigen in berufsrechtlichen und berufsethischen Fragen. Diese Kommissionen nehmen auch die Aufgaben wahr, die Ethikkommissionen durch Bundesrecht im Zusammenhang mit medizinischen Forschungsvorhaben in den in Artikel 74 Nummern 19 und 26 Grundgesetz genannten Gebieten oder durch Landesrecht zugewiesen worden sind."

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "die gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorgeben" durch die Wörter "bundes- oder landesrechtlich nichts anderes vorgegeben ist" ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort "Arzneimittelgesetz" die Wörter "oder dem Medizinproduktegesetz" eingefügt.

4. In § 9 Absatz 3 werden die Angabe "Absatz 1 Nr. 2" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 3" und die Angabe "Absatz 1 Nr. 3" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.

5. In § 15 Absatz 2 Buchstabe b wird die Angabe "40" durch die Angabe "80" ersetzt.

6. Dem § 16 Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die private Anschrift ist durch die berufliche Anschrift zu ersetzen, sofern Kammerangehörige dies gegenüber der Kammer schriftlich erklärt haben und die Kammer die Angabe der beruflichen Anschrift in diesem Verzeichnis zulässt."

7. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Abweichend von den in der Wahlordnung zur Durchführung der Wahl enthaltenen Rechtsvorschriften können die Kammern die Form der Stimmabgabe durch Satzung regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde."

8. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das abschließende Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) Der Nummer 4 werden folgende Sätze angefügt:

"Das Bestehen des Versicherungsverhältnisses ist der zuständigen Kammer auf Verlangen nachzuweisen. Zuständige Stelle im Sinn von § 117 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 79 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, ist die jeweilige Kammer und".

c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. auf Verlangen Informationen über die von Ihnen angebotenen Leistungen, insbesondere über deren Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit, über ihren Zulassungs- oder Registrierungsstatus, über ihren Versicherungsschutz oder andere Formen des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht bereitzustellen."

9. § 31 wird wie folgt gefasst:

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  " § 31

(1) Das Nähere zu § 30 regeln die Berufsordnung und die Notfalldienstordnung.

(2) Die Notfalldienstordnung hat insbesondere vorzusehen, dass die Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst nur für einen bestimmten regionalen Bereich gilt. Sie kann zur Sicherstellung der Qualität des Notfalldienstes bestimmen, dass die Notfalldiensttätigkeit in einer zentralen Notfalldiensteinrichtung zu erfolgen hat und sich die Notfalldienstverpflichteten in diesem Fall an den Kosten dieser Einrichtung zu beteiligen haben. Die Notfalldienstordnung kann ferner Ausnahmetatbestände von der Teilnahmeverpflichtung für bestimmte Fallgruppen und Teilnahmebefreiungen, insbesondere wegen körperlicher Behinderungen oder besonders belastender familiärer Pflichten sowie wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung vorsehen. Teilnahmebefreiungen können auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend erteilt werden.

(3) Die Berufsordnung und die Notfalldienstordnung werden von der zuständigen Kammer erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde."

10. § 49 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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