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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 16. März 2010
(GVBl. Nr. 11 vom 30.03.2010 S. 184)
Gl.-Nr.: 2128
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
Das Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S.702, ber. 2008 S. 157) wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 31 eingefügt:
" § 31a Unerlaubte Zuweisungen gegen Entgelt".
2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
" § 31a Unerlaubte Zuweisungen gegen Entgelt
(1) Krankenhäusern und ihren Trägern ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten ein Entgelt oder andere Vorteile zu gewähren, zu versprechen, sich gewähren oder versprechen zu lassen.
(2) Die obere Aufsichtsbehörde kann die Durchführung einer Absatz 1 widersprechenden Vereinbarung untersagen. Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) In besonders schweren Fällen findet § 16 Absatz 2 entsprechende Anwendung."
Artikel 2
Inkrafttreten
(Stand: 29.03.2021)
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