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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung gesundheitsrechtlicher Vorschriften

Vom 8. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 35 vom 14.12.2009 S. 750)
Gl.-Nr.: 2120


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst Nordrhein-Westfalen (ÖGDG)

Das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Gesetzes wird geändert in "Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW)".

2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift "Drittes Kapitel" werden die Wörter "Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitsdienst" ersetzt durch die Wörter "Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit".

b) Zu § 27 werden die Wörter "Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitsdienst" ersetzt durch die Wörter "Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit".

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 3 werden hinter dem Wort "Umweltmedizin" die Wörter "und Trinkwasser" eingefügt.

b) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter "Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitsdienst" ersetzt durch die Wörter "Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit".

c) In Absatz 2 wird eine neue Ziffer 5 "das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" angefügt.

4. In § 6 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "Aufsichtsbehörde das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium" ersetzt durch die Wörter "Aufsichtsbehörden die für Gesundheit und Trinkwasser zuständigen Ministerien".

5. In § 10 wird als Absatz 3 angefügt:

"(3) Auf dem Gebiet der Umweltmedizin und des Trinkwassers hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz die Aufgabe, als fachliche Leitstelle für den öffentlichen Gesundheitsdienst die Landesregierung und die unteren Gesundheitsbehörden zu beraten und zu unterstützen."

6. In § 20 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Landesinstituts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst" ersetzt durch die Wörter "Landesinstituts für Gesundheit und Arbeit".

7. In der Überschrift " Drittes Kapitel" werden die Wörter "Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitsdienst" ersetzt durch die Wörter "Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit".

8. § 27 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
  § 27 Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitsdienst

(1) Das Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitdienst des Landes Nordrhein-Westfalen ist eine Einrichtung im Geschäftsbereich des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums. Es hat die Aufgabe, als fachliche Leitstelle für den Öffentlichen Gesundheitsdienst, insbesondere auf den Gebieten der Epidemiologie und Gesundheitsberichterstattung, der europäischen und internationalen Gesundheitspolitik, der Gesundheitsförderung, der Umweltmedizin, der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, der Hygiene und der Arzneimittelsicherheit, die Landesregierung und die unteren Gesundheitsbehörden zu beraten und zu unterstützen.

(2) Im Rahmen dieser Aufgaben obliegen dem Landesinstitut

  • die Sammlung und Auswertung wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen,
  • die Entwicklung fachlicher Konzepte und Strategien,
  • die Durchführung von fachbezogenen Untersuchungen und Forschungsprojekten sowie die Auswertung von Untersuchungs- und Forschungsprogrammen,
  • die Entwicklung von Methoden und Verfahren der Qualitätssicherung und -kontrolle für den Öffentlichen Gesundheitsdienst,
  • die Qualifizierung im Öffentlichen Gesundheitsdienst, soweit dafür nicht andere Einrichtungen zuständig sind,
  • die Vorbereitung des Landesgesundheitsberichtes nach § 25.
  § 27 Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit

(1) Das Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit ist eine Einrichtung im Geschäftsbereich des für Gesundheit und Arbeit zuständigen Ministeriums. Es hat unter anderem die Aufgabe, als fachliche Leitstelle für den Öffentlichen Gesundheitsdienst die Landesregierung und die unteren Gesundheitsbehörden zu beraten und zu unterstützen.

(2) Im Rahmen dieser Aufgaben obliegen dem Landesinstitut insbesondere

  1. die Sammlung und Auswertung wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen,
  2. die Entwicklung fachlicher Konzepte und Strategien,
  3. die Durchführung von fachbezogenen Untersuchungen und Forschungsprojekten sowie die Auswertung von Untersuchungs- und Forschungsprogrammen,
  4. die Entwicklung von Methoden und Verfahren der Qualitätssicherung und -kontrolle für den Öffentlichen Gesundheitsdienst,
  5. die Qualifizierung im Öffentlichen Gesundheitsdienst, soweit dafür nicht andere Einrichtungen zuständig sind, und
  6. die Vorbereitung des Landesgesundheitsberichtes nach § 25.

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