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Regelwerk

Freiwillige Schutzimpfungen nach dem IfSG
- Niedersachsen -

Vom 28. April 2009
(MBl. Nr. 19 vom 13.05.2009 S. 475)



Archiv: 2004

1. Öffentlich empfohlene Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

1.1 Nach § 20 Abs. 3 IfSG vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586), werden alle Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe nach den von der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut erteilten Empfehlungen öffentlich empfohlen. Bei künftigen Änderungen der STIKO-Empfehlungen werden diese nach § 20 Abs. 3 IfSG jeweils mit dem Tag der Veröffentlichung im Epidemiologischen Bulletin des Robert-Koch-Instituts wirksam. Die Hinweise der STIKO zu den Impfempfehlungen sind in diesen öffentlichen Empfehlungen eingeschlossen und zu beachten.

Darüber hinaus wird als Sonderregelung die Schutzimp fung gegen Influenza für Kinder ab dem sechsten Lebensmonat sowie für Jugendliche und für Erwachsene jeden Alters empfohlen.

1.2 Grundsätzlich sind die vom Paul-Ehrlich-Institut - Bundesamt für Sera und Impfstoffe - zugelassenen und freigegebenen Impfstoffe zu verwenden. Ausnahmsweise darf ein anderer Impfstoff als Einzelimport nach § 73 Abs. 3 AMG i. d. F. vom 12.12.2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 23.11.2007 (BGBl. I S. 2631), verwendet werden bei

2. Unentgeltliche Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

2.1 Von den öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen nach Nummer 1 haben die Landkreise und kreisfreien Städte nach Maßgabe der jeweils geltenden STIKO-Empfehlungen Säuglingen, Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nach § 20 Abs. 5 IfSG Impfungen gegen

unentgeltlich anzubieten.

2.2 Im Geltungsbereich der zwischen dem Land und den niedersächsischen Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen abgeschlossenen Rahmenvereinbarung zur Förderung der öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen wird der Katalog in Nummer 2.1 um die Schutzimpfung gegen Hepatitis B und Varizellen (Monoimpfstoff) erweitert, soweit dieser Rahmenvereinbarung durch Erklärung beigetreten wurde.

2.3 Im Fall des Auftretens von übertragbaren Krankheiten haben die Landkreise und kreisfreien Städte entsprechend der Empfehlungen der STIKO Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe unentgeltlich anzubieten, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

3. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 01.05.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugserlass außer Kraft.

ENDE

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