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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe
- Niedersachsen -
Vom 20. Mai 2025
(Nds. GVBl. Nr. 31 vom 22.05.2025 EU)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe
Das Kammergesetz für die Heilberufe in der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 24), wird wie folgt geändert:
1. § 20 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer ist für je 70 wahlberechtigte Kammermitglieder der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten und für je 70 wahlberechtigte Kammermitglieder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ein Mitglied zu wählen, höchstens jedoch insgesamt 40 Mitglieder. | "Zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer ist für je 70 wahlberechtigte Kammermitglieder der Berufsgruppe der Psychotherapeutinnen, Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten und für je 70 wahlberechtigte Kammermitglieder der Berufsgruppe der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ein Mitglied zu wählen, höchstens jedoch insgesamt 40 Mitglieder." |
2. § 26 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Satzungen nach diesem Gesetz und Beschlüsse nach § 25 sind nach näherer Bestimmung durch die Kammersatzung im Mitteilungsblatt der Kammer oder im Internet bekannt zu machen. Die Bekanntmachung im Internet erfolgt durch Bereitstellung der Satzung oder des Beschlusses auf einer in der Kammersatzung bestimmten Internetseite der Kammer unter Angabe des Bereitstellungstages. Die Kammer hat in ihrem Mitteilungsblatt auf die Internetadresse, unter der die Bereitstellung erfolgt ist, nachrichtlich hinzuweisen. Im Internet bekannt gemachte Satzungen und Beschlüsse sind dort dauerhaft bereitzustellen und in der bekannt gemachten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Die Bereitstellung im Internet darf nur auf einer ausschließlich in Verantwortung der Kammer betriebenen Internetseite erfolgen; die Kammer darf sich jedoch zur Einrichtung und Pflege dieser Internetseite eines Dritten bedienen. Die Satzung oder der Beschluss ist im Internet bekannt gemacht mit ihrer oder seiner Bereitstellung nach Satz 2. | "(1) Satzungen nach diesem Gesetz und Beschlüsse nach § 25 sind nach näherer Bestimmung durch die Kammersatzung
bekannt zu machen. Die Bekanntmachung im elektronischen Mitteilungsblatt erfolgt durch Bereitstellung der Satzung oder des Beschlusses auf einer in der Kammersatzung bestimmten Internetseite der Kammer unter Angabe des Bereitstellungstages. Im elektronischen Mitteilungsblatt bekannt gemachte Satzungen und Beschlüsse sind dort dauerhaft bereitzustellen und in der bekannt gemachten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Die Bereitstellung im elektronischen Mitteilungsblatt darf nur auf einer ausschließlich in Verantwortung der Kammer betriebenen Internetseite erfolgen; die Kammer darf sich jedoch zur Einrichtung und Pflege dieser Internetseite eines Dritten bedienen." |
3. § 59a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Die Psychotherapeutenkammer legt Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen in den Fachrichtungen "Psychologische Psychotherapie" und "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie" fest. | "Die Psychotherapeutenkammer legt Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen in den folgenden Fachrichtungen fest:
|
b) In Absatz 2 werden nach den Worten "vorsehen, dass" die Worte "die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut," eingefügt.
4. In § 59b werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort "niedergelassener" die Worte "Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten," eingefügt.
Artikel 2
Weitere Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe
(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
Das Kammergesetz für die Heilberufe in der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(1) Zur Kammerversammlung
|
(Stand: 26.05.2025)
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