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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Klinische Krebsregister Niedersachsen
- Niedersachsen -

Vom 14. März 2024
(Nds. GVBl. vom 18.03.2024 Nr. 21)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem § 10 des Gesetzes über das Klinische Krebsregister Niedersachsen vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 340), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 2023 (Nds. GVBl. S. 202), wird der folgende Absatz 6 angefügt:

"(6) Zum Zweck der Qualitätssicherung und Evaluation von organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen übermittelt der Vertrauensbereich die für den Datenabgleich nach § 25a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Satz 3 SGB V vorgesehenen Daten gemäß § 25a Abs. 4 Sätze 6 und 7 SGB V in Verbindung mit der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme vom 19. Juli 2018 (BAnz AT 18.10.2018 B3), zuletzt geändert durch Beschluss vom 12. Mai 2023 (BAnz AT 06.07.2023 B2), in der jeweils geltenden Fassung."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID: 240566


ENDE

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(Stand: 21.03.2024)

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