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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Klinische Krebsregister Niedersachsen
- Niedersachsen -
Vom 14. September 2023
(Nds.GVBl. Nr. 18 vom 19.09.2023 S. 202)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Gesetz über das Klinische Krebsregister Niedersachsen vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 340), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 477), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Diagnose und Behandlung von nicht-melanotischen Hautkrebsarten löst die Meldepflicht nach Satz 1 nicht aus; die Meldepflicht für diese Krebsarten nach § 3 GEKN bleibt unberührt. | "Die Diagnose und Behandlung nicht-melanotischer Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien lösen die Meldepflicht nur aus, wenn es sich um einen Fall handelt, der nach einer Festlegung gemäß § 65c Abs. 4 Satz 4 SGB V prognostisch ungünstig ist." |
2. § 30 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe " § 6 Abs. 1" durch die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
b) In Buchstabe c werden die Worte "zu nicht-melanotischen Hauttumoren und ihren Frühformen nach § 65c Abs. 6 Satz 2 SGB V" durch die Angabe "nach § 6 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 231832
ENDE |
(Stand: 19.09.2023)
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