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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Pflegekammer Niedersachsen
- Niedersachsen -

Vom 14. Dezember 2016
(Nds. GVBl. Nr. 18 vom 20.12.2016 S. 261)



Siehe Fn *

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
PflegeKG -
Kammergesetz für die Heilberufe in der Pflege

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes

Das Niedersächsische Gesundheitsfachberufegesetz vom 15. September 2016 (Nds. GVBl. S. 208) wird wie folgt geändert:

1.In der Überschrift werden die Worte "und Fortbildung" gestrichen.

2. In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort "Gesundheitsfachberufen" ein Komma und die Worte "die nicht dem Kammergesetz für die Heilberufe in der Pflege unterliegen," eingefügt.

3. § 8

§ 8 Fortbildungspflicht für Berufe in der Pflege

Personen, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Altenpflegerin", "Altenpfleger", "Gesundheits- und Krankenpflegerin", "Gesundheits- und Krankenpfleger", "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" zu führen, haben sich so fortzubilden, dass sie mit der beruflichen Entwicklung so weit Schritt halten, wie dies für eine sichere und wirksame berufliche Leistung erforderlich ist. Das Fachministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu bestimmen.

wird gestrichen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 § 4 und Fuenfter Teil sowie Artikel 2 Nr. 2 am 1. Januar 2019 in Kraft.

*) Artikel 1 dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Januar 2016 (ABl. EU Nr. L 134 S. 135).

ID 16/2044

ENDE

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