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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe *
- Niedersachsen -

Vom 15. September 2016
(Nds. GVBl. Nr. 13 vom 22.09.2016 S. 192)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Kammergesetz für die Heilberufe in der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 475), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Worte "gelegentlich oder vorübergehend" durch die Worte "vorübergehend und gelegentlich" ersetzt.

b) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Eine Berufsausübung liegt bereits dann vor, wenn bei der Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für die Approbation oder Berufserlaubnis waren, eingesetzt werden oder auch nur eingesetzt oder mit verwendet werden können."

2. § 3 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1.als Staatsangehörige
  1. eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
  2. eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRAbkommen) (BGBl. 1993 II S. 266) oder
  3. eines Staates, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind oder,
"1. als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines weiteren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates oder".

3. § 3a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Im tierärztlichen Bereich können Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. "(1) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner (NEAG) abgewickelt werden."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "in einem in Absatz 1 genannten Verwaltungsverfahren" durch die Worte "in einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz mit Ausnahme des Dritten Teils" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

d) Es werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Die Kammern sind verpflichtet, den Einheitlichen Ansprechpartnern ( § 1 NEAG) die nach Artikel 57 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Januar 2016 (ABl. EU Nr. L 134 S. 135), erforderlichen Informationen zu den in § 1 Abs. 1 genannten Berufen zu übermitteln.

(5) In den Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können den Kammern Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, elektronisch übermittelt werden. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der nach Satz 1 übermittelten Unterlagen und soweit unbedingt geboten können sich die Kammern an die zuständige Stelle des Staates wenden, in dem die Unterlagen ausgestellt oder anerkannt wurden, und die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. 3Beide Maßnahmen hemmen nicht den Lauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1 oder nach Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG."

4. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Jedes Kammermitglied hat sich innerhalb eines Monats, bei vorübergehender Berufsausübung innerhalb von fünf Tagen nach Beginn seiner beruflichen Tätigkeit unter Vorlage seiner Berechtigungsnachweise bei der Kammer, der es angehört, anzumelden. Tierärztinnen und Tierärzte haben sich innerhalb der vorstehenden Frist zusätzlich bei den unteren Veterinärbehörden anzumelden. "(1) Jedes Kammermitglied hat sich innerhalb eines Monats nach Beginn seiner beruflichen Tätigkeit unter Vorlage seiner Berechtigungsnachweise bei der Kammer, der es angehört, anzumelden. Personen, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder § 3 Abs. 1 nicht Kammermitglied sind, haben sich innerhalb von fünf Tagen nach Beginn der beruflichen Tätigkeit in Niedersachsen unter Vorlage ihrer Berechtigungsnachweise bei der für ihren Beruf zuständigen Kammer anzumelden. Tierärztinnen und Tierärzte haben sich zugleich innerhalb der Frist nach Satz 1 oder 2 bei der unteren Veterinärbehörde anzumelden."

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden das Wort "Qualitätssicherung" durch die Worte "Qualitätsentwicklung und -sicherung" sowie die Worte "deren Weiterbildung" durch die Worte "Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen, die Weiterbildung der Kammermitglieder" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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