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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von staatlichen Aufgaben auf die Kammern für die Heilberufe
- Niedersachsen -
Vom 21. Juli 2015
(Nds. GVBl. Nr. 11 vom 31.07.2015 S. 158)
Aufgrund des § 14 des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 475), wird verordnet:
§ 1 der Verordnung zur Übertragung von staatlichen Aufgaben auf die Kammern für die Heilberufe vom 25. November 2004 (Nds. GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2014 (Nds. GVBl. S. 76), wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe d werden die Worte "und in Krankenhäusern" durch ein Komma und die Worte "in Krankenhäusern, in Alten- oder Pflegeheimen, in Hospizen und in Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung" ersetzt.
b) In Buchstabe i wird am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
c) Es wird der folgende Buchstabe j angefügt:
"j) die Aufgaben der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes nach § 630f Abs. 3 und § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042), wenn die behandelnde Person verstorben und Mitglied der Ärztekammer Niedersachsen gewesen ist und das Nachlassgericht nach dem 28. Februar 2015 festgestellt hat, dass nur das Land Erbe ist;".
2. Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe e wird am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
b) Es wird der folgende Buchstabe f angefügt:
"f) die Aufgaben der behandelnden Zahnärztin oder des behandelnden Zahnarztes nach § 630f Abs. 3 und § 630g BGB, wenn die behandelnde Person verstorben und Mitglied der Zahnärztekammer Niedersachsen gewesen ist und das Nachlassgericht nach dem 28. Februar 2015 festgestellt hat, dass nur das Land Erbe ist;".
3. Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird am Ende das Wort "und" gestrichen.
b) In Buchstabe c wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.
c) Es wird der folgende Buchstabe d angefügt:
"d) die Aufgaben der behandelnden Psychologischen Psychotherapeutin, des behandelnden Psychologischen Psychotherapeuten, der behandelnden Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder des behandelnden Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach § 630f Abs. 3 und § 630g BGB, wenn die behandelnde Person verstorben und Mitglied der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen gewesen ist und das Nachlassgericht nach dem 28. Februar 2015 festgestellt hat, dass nur das Land Erbe ist;".
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
ID 15/1030
ENDE |
(Stand: 06.07.2018)
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