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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe
Vom 9. Mai 2012
(Nds. GVBl. Nr. 8 vom 22.05.2012 S. 100)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Kammergesetz für die Heilberufe in der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 462), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 4 wird der Betrag "1.500 Euro" durch den Betrag "2.500 Euro" ersetzt.
2. Dem § 9 wird der folgende Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Kammern können gegenüber ihren Mitgliedern und den in § 3 Abs. 1 genannten Personen die Maßnahmen treffen, die zur Erfüllung von deren Berufspflichten erforderlich sind."
3. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Die Mitglieder der Ethikkommission werden ehrenamtlich tätig; sie sind nicht weisungsgebunden."
4. Dem § 12 Abs. 3 wird der folgende Satz 9 angefügt:
"Die Mitglieder des Ausschusses nach Satz 1 und die Mitglieder der Delegiertenversammlung werden ehrenamtlich tätig."
5. Dem § 20 wird der folgende Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Mitglieder der Kammerversammlung werden ehrenamtlich tätig."
6. § 24 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"In der Kammersatzung können von Satz 1 abweichende Regelungen getroffen werden."
7. § 33 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Die Notfalldienstordnung kann vorsehen, dass nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 zur Teilnahme am Notdienst verpflichtete Kammermitglieder verpflichtet werden können, den Notfalldienst in einer bestehenden zentralen Notfallpraxis abzuleisten und dem Umfang der dort erbrachten Leistungen entsprechende anteilige Betriebskosten dieser Praxis zu tragen; Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend."
8. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Ermächtigung zur Weiterbildung nach Absatz 1 kann fachlich und persönlich geeigneten Kammermitgliedern erteilt werden. | "Die Ermächtigung zur Weiterbildung nach Absatz 1 setzt die fachliche und persönliche Eignung des Kammermitglieds sowie dessen ausreichende Anwesenheit in der Weiterbildungsstätte voraus." |
b) Es wird der folgende neue Absatz 5 eingefügt:
"(5) Die Kammer ist berechtigt, zur Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Weiterbildungsermächtigung und für die Zulassung als Weiterbildungsstätte die in der Einrichtung befindlichen Patientenakten einzusehen."
c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.
9. § 38 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Die Weiterbildung kann in persönlich begründeten Fällen in Teilzeit abgeleistet werden. Gesamtdauer, Niveau und Qualität müssen den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Die Entscheidung trifft die Kammer. | "(4) Die Weiterbildung darf in Teilzeit abgeleistet werden, wenn Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 trifft die Kammer." |
10. Dem § 40 wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"(3) Hat die Kammer eines anderen Landes die Wiederholung der Prüfung von der Erfüllung von Voraussetzungen abhängig gemacht, die denen nach Absatz 2 Satz 1 entsprechen, so sind diese Voraussetzungen auch für eine Wiederholung der Prüfung in Niedersachsen zu erfüllen. Die in einem anderen Land erteilte Zulassung zur Prüfung gilt auch in Niedersachsen."
11. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Diese Regelungen können vorsehen, dass Bestimmungen des § 35 Abs. 2 und der §§ 37 bis 40 entsprechend anzuwenden sind. Ist eine Regelung nach Satz 1 getroffen worden, so bescheinigt die Kammer den Nachweis einer solchen Befähigung. | "Diese Regelungen können vorsehen, dass Bestimmungen des § 35 Abs. 2 und der §§ 37 bis 40 entsprechend anzuwenden sind; dabei kann anstelle der mündlichen eine schriftliche Prüfung vorgesehen werden." |
b) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass die Kammer die Durchführung der Weiterbildung in regelmäßigen Abständen bewertet, die dafür erforderlichen Daten verarbeitet und die Ergebnisse den Kammermitgliedern und anderen Personen mit einem berechtigten Interesse zusammengefasst oder einzelfallbezogen zugänglich macht. Dabei kann geregelt werden, wie die Träger der Weiterbildungsstätten, die zur Weiterbildung ermächtigten Kammermitglieder und die eine Weiterbildung ableistenden Kammermitglieder an der Bewertung nach Satz 1 mitzuwirken haben."
(Stand: 06.07.2018)
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