Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

GenTG-ZustLVO - Gentechnikgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gentechnikgesetz

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 25. Februar 2008
(GVOBl. Nr. 3 vom 14.03.2008 S. 33; 13.11.2008 S. 445; 09.11.2010 S. 654)
Gl.-Nr:. 200-6-26



Aufgrund des § 14 Abs. 1 und 4 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), des § 31 Satz 1 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2006 (BGBl. I S. 534) geändert worden ist, und aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Zuständigkeiten

(1) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde nach dem Dritten Teil des Gentechnikgesetzes und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die die Freisetzung und der Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen zur Erzeugung von Lebens- und Futtermitteln oder von nachwachsenden Rohstoffen betroffen sind.

(2) Das Ministerium für Soziales und Gesundheit ist zuständige Behörde nach dem Zweiten und Dritten Teil des Gentechnikgesetzes und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die übrigen Anwendungsbereiche der Gentechnik betroffen sind.

(3) Die jeweiligen Zuständigkeiten nach dem Ersten, Vierten und Fuenften Teil des Gentechnikgesetzes richten sich nach der in den Absätzen 1 und 2 dargelegten Aufgabenteilung.

(4) Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 38 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes ist die Behörde, die nach § 1 oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 2 für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist. Ist für den Vollzug der verletzten Vorschrift eine Bundesbehörde zuständig, obliegt die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten den nach § 1 oder § 2 zuständigen Behörden.

§ 2 Verordnungsermächtigungen

Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz und das Ministerium für Soziales und Gesundheit können die ihnen obliegenden Aufgaben auf die ihnen jeweils nachgeordneten Landesbehörden oder andere Behörden durch Rechtsverordnung übertragen.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gentechnikgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 12. August 1991 (GVOBl. M-V S. 342) außer Kraft.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion