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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und weiteren
Gesundheitsrechts

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 7. April 2026
(GVOBl. M-V Nr. 11 vom 24.04.2026 S. 305)


EU-Rechtsakte

Artikel 1
Änderung des Heilberufsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern

Das Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 62), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Oktober 2024 (GVOBl. M-V S. 558, 560) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 5 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 5a Leistungen".

b) In der Angabe zu § 8 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

c) Die Angabe zu § 12 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 12 Beiträge und Gebühren " § 12 Finanzwesen".

d) Nach der Angabe zu § 14 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 14a Ehrenamtlichkeit".

e) Nach der Angabe zu § 29 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 29a Sitzungen und Beschlüsse".

f) Die Angabe zu Unterabschnitt 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
Unterabschnitt 2
Weiterbildung der Ärzte
"Unterabschnitt 2
Weiterbildungen der Ärztinnen und Ärzte".

g) Die Angabe zu § 47 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 47 Grundsätze der Ausbildung " § 47 Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin".

h) Die Angabe zu den §§ 48 und 49 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 48 Anderweitige Ausbildung

§ 49 Ausbildungsordnung

" § 48 (weggefallen)

§ 49 (weggefallen)".

i) In der Angabe zu § 50 wird nach der Angabe "Bezeichnung" die Angabe ""Praktische Ärztin" oder" eingefügt.

j) Die Angabe zu Unterabschnitt 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
Unterabschnitt 4
Weiterbildung der Apotheker
"Unterabschnitt 4

Weiterbildungen der Apothekerinnen und Apotheker".

k) Die Angabe zu Unterabschnitt 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
Unterabschnitt 5
Weiterbildung der Tierärzte
"Unterabschnitt 5
Weiterbildungen der Tierärztinnen und Tierärzte".

l) Die Angabe zu Unterabschnitt 6 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
Unterabschnitt 6
Weiterbildung der Zahnärzte
"Unterabschnitt 6
Weiterbildungen der Zahnärztinnen und Zahnärzte".

m) Die Angabe zu § 67 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 67 Richter " § 67 Richterinnen und Richter".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Mitglieder der Kammern sind alle Ärzte, Apotheker, Tierärzte sowie Zahnärzte, die in Mecklenburg-Vorpommern
  1. ihren Beruf ausüben oder
  2. ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts haben, falls sie ihren Beruf nicht ausüben.
"(1) Mitglieder der Kammern sind alle Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker (Berufsangehörige), die in Mecklenburg-Vorpommern
  1. ihren Beruf aufgrund einer Approbation oder Berufserlaubnis ausüben oder

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(Stand: 28.04.2026)

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