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KrebsRAG - Krebsregisterausführungsgesetz
Gesetz zur Ausführung des Krebsregistergesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 29. Mai 1998
(GVOBl. 1998 S. 512; 28.03.2002 S. 154; 16.04.2007 S. 118 07)
Gl.-Nr.: 2126-2
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Gemeinsames Krebsregister 07
(1) Zur Erfüllung der ihm nach dem Krebsregistergesetz * vom 4. November 1994 (BGBl. I S. 3351) obliegenden Aufgaben und in der Fortführung der bevölkerungsbezogenen Krebsregistrierung beteiligt sich das Land Mecklenburg-Vorpommern an dem "Gemeinsamen Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen", geändert durch den zwischen dem 14. März 2006 und dem 26. Juni 2006 unterzeichneten Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen (Gemeinsames Krebsregister) nach Maßgabe des am 20./24. November 1997 unterzeichneten Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen.
(2) Dem am 20./24. November 1997 unterzeichneten Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen (Staatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
(1) Ärzte und Zahnärzte, die in Mecklenburg-Vorpommern bei einem Patienten mit Hauptwohnung in Mecklenburg-Vorpommern eine Krebserkrankung feststellen, sind verpflichtet, die in § 2 Abs. 1 und 2 des Krebsregistergesetzes und Artikel 3 Abs. 1 und 2 des Staatsvertrages genannten Angaben spätestens bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats an die Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters in der dafür nach § 3 Abs. 4 des Krebsregistergesetzes vorgeschriebenen oder der nach Artikel 3 Abs. 5 des Staatsvertrages zugelassenen Form zu übermitteln oder durch ein Klinikregister oder eine Nachsorgeleitstelle übermitteln zu lassen und dabei ihren Namen und ihre Anschrift anzugeben. Dies gilt nicht, wenn die Krebserkrankung von einem anderen Arzt oder Zahnarzt oder in dessen Auftrag dem Gemeinsamen Krebsregister bereits gemeldet worden ist. In den Fällen des Artikels 3 Abs. 3 des Staatsvertrages sind Ärzte und Zahnärzte in Mecklenburg-Vorpommern außerdem verpflichtet, die dort genannten ergänzenden Angaben über einen Verstorbenen der Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters auf deren Verlangen zu übermitteln.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist ein etwaiger Widerspruch des Patienten gegen die Datenverarbeitung unbeachtlich; § 3 Abs. 2 Satz 2, 4, 6 und 7 , § 4 Abs. 1 Nr. 8 und § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Krebsregistergesetzes sind nicht anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn der Patient nach der Feststellung der Krebserkrankung seine Hauptwohnung in ein anderes Land verlegt. Die Regelungen des § 3 Abs. 2 Satz 1, 3, 5 und 8 des Krebsregistergesetzes über die Unterrichtung des Patienten über die Meldung bleiben unberührt.
§ 3 Inkrafttreten
(1) § 2 tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendervierteljahres in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntzugeben.
Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen
Das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt und
der Freistaat Thüringen
- nachstehend "beteiligte Länder" genannt -
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig zuständigen Organe den nachstehenden Staatsvertrag :
Artikel 1 Organisationsform und Name
Das Gemeinsame Krebsregister wird als nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Berlin unter der Bezeichnung "Gemeinsames Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen" geführt.
Artikel 2 Aufgaben
Das Gemeinsame Krebsregister erfüllt für die beteiligten Länder die Aufgaben, die ihnen nach dem Krebsregistergesetz vom 4. November 1994 (BGBl. I S. 3351) oder aufgrund des Artikels 13 obliegen, sowie die weiteren in diesem Staatsvertrag bestimmten Aufgaben.
Artikel 3 Zusätzliche Datenerhebung
(1) Die Erhebung und Meldung nach § 3 Abs. 1 des Krebsregistergesetzes umfaßt über die in § 2 Abs. 2 des Krebsregistergesetzes genannten epidemiologischen Daten hinaus folgende Daten:
(2) Ergibt sich aus einem Leichenschauschein eine Krebserkrankung, die dem Gemeinsamen Krebsregister noch nicht gemeldet war, so kann das Gemeinsame Krebsregister zur Ergänzung die in § 2 Abs. 1 und 2 des Krebsregistergesetzes sowie die in Absatz 1 genannten Angaben bei Ärzten und Zahnärzten, die den Verstorbenen zuvor behandelt oder untersucht oder die dessen Leiche obduziert haben, erheben. Diese Ärzte und Zahnärzte sind zur Übermittlung dieser Daten an die Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters berechtigt.
Artikel 4 Übermittlung an Klinikregister
(Stand: 16.11.2022)
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