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GesSchädBLVO M-V
Landesverordnung zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 6. Juli 2011
(GVOBl. Nr. 12 vom 15.07.2011 S. 456)
Gl.-Nr.: B 2126 - 13 - 4
Aufgrund des § 17 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
§ 1 Begriffsbestimmung
(1) Gesundheitsschädlinge sind Gliederfüßer und Wirbeltiere, die Krankheitserreger übertragen können oder als Parasiten die Gesundheit oder das Wohlbefinden des Menschen beeinträchtigen können. Gesundheitsschädlinge im Sinne dieser Verordnung sind:
(2) Ein Befall mit Gesundheitsschädlingen liegt vor beim Auftreten von Gesundheitsschädlingen in Gebäuden, Transportmitteln mit umschlossenen Räumen und Siedlungen. Gesundheitsschädlinge, die im Freiland auftreten, sind nur dann zu bekämpfen, wenn die Gefahr besteht, dass durch sie Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können.
(3) Die Feststellung des Befalls ist darauf gerichtet, die Ansiedlungsorte, die Ausbreitungsweite und das Eindringen oder Einschleppen von Gesundheitsschädlingen nachzuweisen.
(4) Die Bekämpfung umfasst Maßnahmen gegen das Auftreten, die Vermehrung und Verbreitung sowie zur Vernichtung von Gesundheitsschädlingen in einem begrenzten Raum oder Gebiet, um die Verbreitung von Krankheitserregern durch Gesundheitsschädlinge zu verhindern.
§ 2 Pflichten der Eigentümer, Nutzungsberechtigten, Inhaber und zur Unterhaltung von Gegenständen Verpflichteten
Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Gebäuden, Wohn- und Gewerberäumen, Schiffen und anderen Transportmitteln mit umschlossenen Räumen sind zur Feststellung und Bekämpfung von Befall mit Gesundheitsschädlingen verpflichtet. Sie haben bei begründetem Verdacht auf Schädlingsbefall Befallskontrollen des Gesundheitsamtes zu dulden und zu unterstützen. Das Gleiche gilt für die Inhaber der tatsächlichen Gewalt an Gegenständen sowie für die zur Unterhaltung der Gegenstände Verpflichteten. Ein Befall mit Gesundheitsschädlingen ist unverzüglich durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen, soweit eine konkrete Gesundheitsgefährdung zu befürchten ist.
§ 3 Befallskontrollen und Anordnung von Bekämpfungsmaßnahmen durch das Gesundheitsamt
(1) Das Gesundheitsamt führt Befallskontrollen durch und ordnet die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen an, soweit ein Einschreiten zur Abwehr einer Gesundheitsgefährdung notwendig ist.
(2) Das Gesundheitsamt kann anordnen, dass die Bekämpfungsmaßnahmen von geeigneten Fachkräften durchgeführt werden.
(3) Die in § 2 genannten Personen sind gegenüber dem Gesundheitsamt auskunftspflichtig. Auf Verlangen des Gesundheitsamtes sind Abschluss und Ergebnis von angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen mitzuteilen.
§ 4 Durchführung der Bekämpfung
(1) Die Bekämpfung auf behördliche Anordnung darf nur von Sachkundigen mit entsprechendem Nachweis und nur mit solchen Mitteln und Verfahren durchgeführt werden, die in die Liste nach § 18 des Infektionsschutzgesetzes aufgenommen sind.
(2) Die Schädlingsbekämpfer und Schädlingsbekämpferinnen sind verpflichtet, die Bekämpfung unter Beachtung neuester wissenschaftlich anerkannter Erkenntnisse und Arbeitsverfahren durchzuführen. Das örtlich zuständige Gesundheitsamt ist bei behördlich angeordneten Maßnahmen durch den Schädlingsbekämpfer oder die Schädlingsbekämpferin über Abschluss und Ergebnis der Bekämpfung sowie über notwendige Vorbeugemaßnahmen zu informieren.
(3) Abschluss und Ergebnis großflächiger Bekämpfungsmaßnahmen sind durch die ausführenden Schädlingsbekämpfer und Schädlingsbekämpferinnen über das Gesundheitsamt dem Landesamt für Gesundheit und Soziales sowie dem Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie mitzuteilen.
(4) Die Bekämpfung von Freilandstechmücken und deren Entwicklungsstadien bedarf der vorherigen Zustimmung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales und des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie. Eine Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn aufgrund umfangreicher Voruntersuchungen diese Maßnahme ausreichend begründet ist und keine unzumutbaren Auswirkungen auf die Umwelt zu befürchten sind.
(5) Bei verwilderten Haustauben sind grundsätzlich nur Maßnahmen zur Vergrämung zulässig. Im Einzelfall kann das Gesundheitsamt mit Zustimmung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes, die Tötung von verwilderten Haustauben zulassen, wenn nur so die Verbreitung von Krankheitserregern auf Menschen verhindert werden kann.
(6) Bei starkem Befall von synanthropen Schaben und Fliegen, Wander- und Hausratten oder Hausmäusen in Tierställen oder Lebensmittelbetrieben haben sich Gesundheitsamt und Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt gegenseitig zu unterrichten und die Bekämpfungsmaßnahmen abzustimmen.
(Stand: 06.07.2018)
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