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Änderungstext
Fuenfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf Kammern für Heilberufe
- Sachsen-Anhalt -
Vom 18. Dezember 2015
(GVBl. LSa Nr. 32 vom 29.12.2015 S. 663)
Gl.Nr.: 2122.3
Aufgrund des § 72 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSa S. 832), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Januar 2015 (GVBl. LSa S. 28), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSa S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 27. Oktober 2015 (MBl. LSa S. 736), wird im Einvernehmen mit der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt verordnet:
§ 1 Abs. 4 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf Kammern für Heilberufe vom 20. November 1997 (GVBl. LSa S. 1015), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2013 (GVBl. LSa S. 560), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(4) Die Aufgaben als zuständige Behörde
|
"(4) Die Aufgaben als zuständige Behörde
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Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID 15/0663
ENDE |
(Stand: 01.02.2021)
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