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Verordnung über die erweiterte Meldepflicht bei übertragbaren Krankheiten
Vom 12. April 2005
(GVBl. 2005 S. 200)
Gl.-Nr.: 2126.14
Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2982), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Gesundheitsrechts vom 22. Januar 2002 (GVBl. LSa S. 28), wird verordnet:
§ 1 Meldepflicht
(1) Über die in § 6 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheiten hinaus sind dem zuständigen Gesundheitsamt des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt namentlich zu melden:
(2) Über die in § 7 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheitserreger hinaus ist der direkte oder indirekte Nachweis, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen, bei folgenden Krankheitserregern dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden:
Die Meldung zu Satz 1 Nrn. 1 und 3 bis 6 hat namentlich zu erfolgen.
§ 2 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Meldepflicht bei übertragbaren Krankheiten vom 24. April 1997 (GVBl. LSa S. 508) außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 29.01.2021)
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