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MedHygVO LSa - Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen
- Sachen-Anhalt -
Vom 26. März 2012
(GVBl. LSa Nr. 9 vom 30.03.2012 S. 123)
Gl.-Nr.: 2126.20
Aufgrund des § 23 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Gesundheitsrechts vom 22. Januar 2002 (GVBl. LSa S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. November 2011 (GVBl. LSa S. 734), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSa S. 217), geändert durch Beschluss vom 30. August 2011 (MBl. LSa S. 439), wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für
§ 2 Grundsätze
(1) Der Träger der medizinischen Einrichtung nach § 1 ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zu treffen und dafür Sorge zu tragen, dass die allgemein anerkannten Regeln der Hygiene eingehalten werden.
(2) Die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Anforderungen erfolgt in medizinischen Einrichtungen nach § 1 Nrn. 1 und 3 insbesondere durch
(3) Die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll in medizinischen Einrichtungen nach § 1 Nrn. 2, 4 und 5 insbesondere durch Bestellung von Personal mit einer Qualifikation als Hygienefachkraft ( § 7 Abs. 2) und als hygienebeauftragter Arzt ( § 8 Abs. 2) erfolgen.
(4) Die Ausstattung mit Hygienefachpersonal ist vom Träger der medizinischen Einrichtung sicherzustellen. Der Personal- und Beratungsbedarf wird durch das Behandlungsspektrum und das Risikoprofil der medizinischen Einrichtung bestimmt. Grundlage dieser Risikobewertung ist die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes erstellte Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention "Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen" vom 12. Oktober 2009 (Bundesgesundheitsblatt 2009, Seite 951), in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt.
(5) Die ärztliche Leitung der jeweiligen medizinischen Einrichtung trägt die Verantwortung für die Umsetzung der in dieser Verordnung genannten Anforderungen. Hiervon unberührt bleiben die Verpflichtungen nach § 23 Abs. 3 bis 5 des Infektionsschutzgesetzes, dem Medizinprodukterecht, dem Transfusionsgesetz, dem Arzneimittel- und Apothekenrecht sowie dem Transplantations-, Arbeitsschutz- und Berufsrecht.
§ 3 Anforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb der medizinischen Einrichtungen
(1) Die Träger von medizinischen Einrichtungen nach § 1 sind verpflichtet, die betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der Hygiene sicherzustellen.
(2) Baulich-funktionelle Anlagen, von denen ein infektionshygienisches Risiko ausgehen kann, sind gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben, zu warten und regelmäßig hygienischen Überprüfungen durch den Betreiber zu unterziehen. Die Anlagen dürfen nur von entsprechend geschultem Personal betrieben und gewartet werden.
(3) Für medizinische Einrichtungen nach § 1 sind Bauvorhaben vor Beantragung der Baugenehmigung und genehmigungsfreie Bauvorhaben vor ihrer Durchführung hinsichtlich der hygienischen Anforderungen durch den Krankenhaushygieniker zu bewerten. Zugleich ist der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt als zuständige untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) durch den Träger der medizinischen Einrichtung über das Bauvorhaben zu informieren.
§ 4 Hygienekommission, Hygienepläne
(1) Der Hygienekommission gehören als Mitglieder an:
(2) Die Hygienekommission kann weitere Mitglieder benennen und fachkundige Personen hinzuziehen, insbesondere Mikrobiologen des betreuenden Labors, den Krankenhausapotheker, den Betriebsarzt.
(3) Die Hygienekommission hat insbesondere
(Stand: 06.07.2018)
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