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KFE-RL - Krebsfrüherkennungs-Richtlinie
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschussesüber die Früherkennung von Krebserkrankungen
Vom 18. Juni 2009
(BAnz. Nr. 148a vom 02.10.2009 S. 1; 15.10.2009/2010 S. 212 10; 18.02.2010 S. 1554; 16.12.2010 /2011 S. 864)
Siehe Fn. *
A. Allgemeines
§ 1 Grundlagen und Ziele
(1) Diese Richtlinie bestimmt auf Grundlage des § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Absatz 4 und § 25 Absatz 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) das Nähere über die ärztlichen Maßnahmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen nach § 25 Absatz 2 und 3 SGB V.
(2) Die nach den Abschnitten B, C und D dieser Richtlinie durchzuführenden ärztlichen Maßnahmen dienen
(3) Die Maßnahmen der Früherkennung sollen mögliche Gefahren für die Gesundheit der Anspruchsberechtigten dadurch abwenden, dass aufgefundene Verdachtsfälle eingehend diagnostiziert und erforderlichenfalls rechtzeitig behandelt werden können.
(4) Untersuchungen nach dieser Richtlinie sollen diejenigen Ärztinnen und Ärzte durchführen, welche die vorgesehenen Leistungen auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen erbringen können, nach der ärztlichen Berufsordnung dazu berechtigt sind und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen.
(5) Die bei diesen Maßnahmen mitwirkenden Ärztinnen und Ärzte haben darauf hinzuwirken, dass für sie tätig werdende Vertreterinnen und Vertreter diese Richtlinie kennen und beachten.
§ 2 Untersuchungsintervalle
Der Anspruch auf Früherkennung besteht nach der ersten Inanspruchnahme - soweit nicht in den folgenden Abschnitten oder Anlagen der Richtlinie Abweichendes bestimmt ist - jährlich. Er kann ab Beginn des jeweiligen Kalenderjahres wahrgenommen werden; dies gilt entsprechend, wenn mehrjährige, nicht aber, wenn mehrmonatige Intervalle festgelegt sind.
§ 3 Folgerung aus den Ergebnissen und Beratungen der Untersuchten
Ergeben die Untersuchungen das Vorliegen oder den Verdacht auf das Vorliegen einer Krankheit, so soll die Ärztin oder der Arzt dafür Sorge tragen, dass diese Fälle im Rahmen der Krankenbehandlung einer weitergehenden, gezielten Diagnostik und ggf. Therapie zugeführt werden.
§ 4 Beratungspflicht nach Maßgabe der Chroniker-Richtlinie
Nach § 4 Absatz 1 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in § 62 SGB V für schwerwiegend chronisch Erkrankte ("Chroniker-Richtlinie") sind Ärztinnen und Ärzte, die eine der in der Chroniker-Richtlinie in § 4 Absatz 2 genannten Früherkennungsuntersuchungen durchführen, nach Maßgabe der Chroniker-Richtlinie verpflichtet, nach dem 1. April 1987 geborene weibliche und nach dem 1. April 1962 geborene männliche Versicherte jeweils einmal zeitnah nach Erreichen des Anspruchsalters, längstens jedoch in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Erreichen des Anspruchsalters, gestützt auf Merkblätter zu beraten. Die Inhalte der Merkblätter werden als Anlage zu dieser Richtlinie beschlossen.
B. Früherkennungsmaßnahmen, die nur bei Frauen durchgeführt werden
I. Übersicht über die Leistungen
§ 5 Leistungen
Die Maßnahmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen des Genitales und der Brust bei Frauen umfassen
klinische Untersuchungen ( § 6),
zytologische Untersuchungen ( § 7) und
die Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening (§ § 9 bis 23).
II. Klinische und zytologische Untersuchungen
§ 6 Klinische Untersuchungen
(1) Klinische Untersuchungen umfassen in Abhängigkeit vom Lebensalter der Versicherten folgende Leistungen:
§ 7 Zytologische Untersuchung
(1) Die zytologische Untersuchung umfasst die Auswertung des zur zytologischen Untersuchung entnommenen Materials.
(Stand: 24.05.2024)
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