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BVL 43/2007/4 - Kriterien der Bewertung und der Einstufung von Pflanzenviren, phytopathogenen Pilzen und phytopathogenen Bakterien als Spender- und Empfängerorganismen für gentechnische Arbeiten
- Stellungnahme der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS) -
Vom 3. April 2007
(BAnz. Nr. 73 vom 18.04.2007 S. 4005)
I. Einleitung
Die ZKBS hatte auf ihrer 75. Sitzung im November 1997 entschieden, Kriterien für die Bewertung und Einstufung phytopathogener Organismen als Spender- oder Empfängerorganismen für gentechnische Arbeiten aufzustellen. Aufgrund der inzwischen mehrfach geänderten gesetzlichen Grundlagen ist eine Überarbeitung notwendig geworden. Die in den vergangenen Jahren bewährten Einstufungskriterien werden beibehalten.
II. Einstufungskriterien der ZKBS
Kriterien für die Einstufung von Pflanzenviren, phytopathogenen Pilzen und phytopathogenen Bakterien als Spender- und Empfängerorganismen für gentechnische Arbeiten in die Risikogruppen 1 oder 2:
Ein allergenes Potenzial und/oder ein Toxinbildungsvermögen führen nicht zu einer höheren Einstufung eines phytopathogenen Pilzes oder eines phytopathogenen Bakteriums.
Zurzeit sind keine Pflanzenviren bekannt, die eine höhere Einstufung als in die Risikogruppe 2 erfordern.
Bei phytopathogenen Pilzen bzw. phytopathogenen Bakterien mit einem besonderen Gefährdungspotenzial für Menschen, Tiere oder Umwelt kann eine Einstufung in die Risikogruppe 3 erforderlich sein.
III. Begründung
Pflanzenviren, phytopathogene Pilze und phytopathogene Bakterien können als Spender- und Empfängerorganismen für gentechnische Arbeiten an Hand der Kriterien in Anhang I Nr. 1 GenTSV auch in die Riskogruppe 1 eingestuft werden.
Mit der Nahrung nehmen Menschen und Tiere eine Vielzahl von Pflanzenviren in großer Zahl auf. Schädigungen der Gesundheit des Menschen und von Tieren sind bisher nicht bekannt. Für die Einordnung von Pflanzenviren in Risikogruppen ist deshalb entscheidend, ob bei einem Entweichen dieser Viren in die Umwelt eine Gefährdung von Wild- oder Kulturpflanzen, z.B. durch eine signifikante Zunahme von Infektionsereignissen, zu erwarten ist.
Der Umgang mit phytopathogenen Pilzen bzw. phytopathogenen Bakterien mit einem Gefährdungspotenzial für Menschen, Tiere oder Pflanzen ist so zu regeln, dass von diesen Pilzen oder Bakterien für die genannten Organismen keine Gefahr ausgeht.
Insbesondere ist zu verhindern, dass Pflanzenviren, phytopathogene Pilze oder phytopathogene Bakterien in eine Umwelt gelangen, in der sie natürlicherweise nicht vorkommen, sie dort aber in der Lage wären, Pflanzen zu befallen und durch ihre Ausbreitung Schäden zu verursachen.
IV. Hinweis
Für den allgemeinen Umgang mit phytopathogenen Organismen weist die ZKBS auf die Regelungen des Pflanzenschutzgesetzes mit seinen Verordnungen, insbesondere auf die Pflanzenbeschauverordnung, und die Pflanzenquarantäne-Richtlinie 2000/29/EG vom 8. Mai 2000 hin.
ENDE |
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