umwelt-online: IGV - Internationale Gesundheitsvorschriften (2005) (3)
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Teil VII
Gebühren
Artikel 40 Gebühren für Gesundheitsmaßnahmen in Bezug auf Reisende
(1) Ein Vertragsstaat darf - außer bei Reisenden, die einen vorübergehenden oder ständigen Aufenthalt anstreben, und vorbehaltlich des Absatzes 2 - nach diesen Vorschriften keine Gebühren für folgende Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erheben:
(2) Die Vertragsstaaten können Gebühren für andere als die in Absatz 1 erwähnten Gesundheitsmaßnahmen erheben, einschließlich jener Maßnahmen, die hauptsächlich im Interesse des Reisenden sind.
(3) Werden für die nach diesen Vorschriften erfolgende Anwendung dieser Gesundheitsmaßnahmen auf Reisende Gebühren erhoben, so richten sich diese nach einem einzigen in dem betreffenden Vertragsstaat geltenden Tarif, und jede Gebühr
(4) Der Tarif und jede Änderung des Tarifs sind mindestens zehn Tage vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen.
(5) Diese Vorschriften hindern Vertragsstaaten nicht daran, für die durch die Durchführung der Gesundheitsmaßnahmen nach Absatz 1 entstandenen Kosten in folgenden Fällen eine Erstattung anzustreben:
(6) Reisenden oder Beförderern darf nicht die Möglichkeit verweigert werden, das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats zu verlassen, wenn die in Absatz 1 oder 2 genannten Gebühren noch nicht bezahlt wurden.
Artikel 41 Gebühren für Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Güter oder Postpakete
(1) Werden für die nach diesen Vorschriften erfolgende Anwendung von Gesundheitsmaßnahmen auf Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Güter oder Postpakete Gebühren erhoben, so richten sich diese nach einem einzigen in dem betreffenden Vertragsstaat geltenden Tarif, und jede Gebühr
(2) Der Tarif und jede Änderung des Tarifs sind mindestens zehn Tage vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen.
Teil VIII
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 42 Durchführung von Gesundheitsmaßnahmen
Aufgrund dieser Vorschriften ergriffene Gesundheitsmaßnahmen sind unverzüglich einzuleiten und abzuschließen sowie transparent und unterschiedslos anzuwenden.
Artikel 43 Zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen
(1) Diese Vorschriften hindern Vertragsstaaten nicht daran, in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen als Reaktion auf bestimmte Gefahren für die öffentliche Gesundheit oder gesundheitliche Notlagen von internationaler Tragweite Gesundheitsmaßnahmen durchzuführen, die
vorausgesetzt, diese Maßnahmen entsprechen im Übrigen diesen Vorschriften.
Derartige Maßnahmen dürfen den internationalen Verkehr nicht stärker beeinträchtigen und für Personen nicht invasiver oder störender sein als unter vertretbarem Aufwand verfügbare Alternativen, die ein angemessenes Maß an Gesundheitsschutz erreichen würden.
(2) Bei der Entscheidung, ob die in Absatz 1 genannten Gesundheitsmaßnahmen oder zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen nach Artikel 23 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c durchgeführt werden, richten sich die Vertragsstaaten nach
(Stand: 05.06.2024)
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