umwelt-online: IGV - Internationale Gesundheitsvorschriften (2005) (3)

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Teil VII
Gebühren

Artikel 40 Gebühren für Gesundheitsmaßnahmen in Bezug auf Reisende

(1) Ein Vertragsstaat darf - außer bei Reisenden, die einen vorübergehenden oder ständigen Aufenthalt anstreben, und vorbehaltlich des Absatzes 2 - nach diesen Vorschriften keine Gebühren für folgende Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erheben:

  1. für eine in diesen Vorschriften vorgesehene ärztliche Untersuchung oder eine zusätzliche Untersuchung, die dieser Vertragsstaat zur Feststellung des Gesundheitszustands des untersuchten Reisenden verlangen kann;
  2. für eine bei einem Reisenden bei Ankunft durchgeführte Impfung oder andere Prophylaxe, die kein veröffentlichtes Erfordernis ist oder ein Erfordernis ist, das weniger als zehn Tage vor Durchführung der Impfung oder der anderen Prophylaxe veröffentlicht wurde;
  3. für geeignete Maßnahmen zur Absonderung oder Quarantäne von Reisenden;
  4. für eine dem Reisenden ausgestellte Bescheinigung mit Angabe der angewandten Maßnahmen und dem Datum ihrer Anwendung oder
  5. für Gesundheitsmaßnahmen, die auf Gepäck angewandt werden, das den Reisenden begleitet.

(2) Die Vertragsstaaten können Gebühren für andere als die in Absatz 1 erwähnten Gesundheitsmaßnahmen erheben, einschließlich jener Maßnahmen, die hauptsächlich im Interesse des Reisenden sind.

(3) Werden für die nach diesen Vorschriften erfolgende Anwendung dieser Gesundheitsmaßnahmen auf Reisende Gebühren erhoben, so richten sich diese nach einem einzigen in dem betreffenden Vertragsstaat geltenden Tarif, und jede Gebühr

  1. muss diesem Tarif entsprechen;
  2. darf die tatsächlichen Kosten der Dienstleistung nicht übersteigen und
  3. muss ohne Unterschied bezüglich der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts des betreffenden Reisenden erhoben werden.

(4) Der Tarif und jede Änderung des Tarifs sind mindestens zehn Tage vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen.

(5) Diese Vorschriften hindern Vertragsstaaten nicht daran, für die durch die Durchführung der Gesundheitsmaßnahmen nach Absatz 1 entstandenen Kosten in folgenden Fällen eine Erstattung anzustreben:

  1. von Beförderern oder Eigentümern von Beförderungsmitteln im Hinblick auf ihre Mitarbeiter oder
  2. von beteiligten Versicherungen.

(6) Reisenden oder Beförderern darf nicht die Möglichkeit verweigert werden, das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats zu verlassen, wenn die in Absatz 1 oder 2 genannten Gebühren noch nicht bezahlt wurden.

Artikel 41 Gebühren für Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Güter oder Postpakete

(1) Werden für die nach diesen Vorschriften erfolgende Anwendung von Gesundheitsmaßnahmen auf Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Güter oder Postpakete Gebühren erhoben, so richten sich diese nach einem einzigen in dem betreffenden Vertragsstaat geltenden Tarif, und jede Gebühr

  1. muss diesem Tarif entsprechen;
  2. darf die tatsächlichen Kosten der Dienstleistung nicht übersteigen und
  3. muss ohne Unterschied bezüglich der Staatszugehörigkeit, der Flagge, des Registers oder der Eigentumsverhältnisse des Gepäcks, der Fracht, der Container, der Beförderungsmittel, der Güter oder der Postpakete erhoben werden. Insbesondere wird kein Unterschied zwischen inländischen und ausländischen Gepäck- oder Frachtstücken, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern oder Postpaketen gemacht.

(2) Der Tarif und jede Änderung des Tarifs sind mindestens zehn Tage vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen.

Teil VIII
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 42 Durchführung von Gesundheitsmaßnahmen

Aufgrund dieser Vorschriften ergriffene Gesundheitsmaßnahmen sind unverzüglich einzuleiten und abzuschließen sowie transparent und unterschiedslos anzuwenden.

Artikel 43 Zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen

(1) Diese Vorschriften hindern Vertragsstaaten nicht daran, in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen als Reaktion auf bestimmte Gefahren für die öffentliche Gesundheit oder gesundheitliche Notlagen von internationaler Tragweite Gesundheitsmaßnahmen durchzuführen, die

  1. das gleiche oder ein höheres Maß an Gesundheitsschutz wie WHO-Empfehlungen erreichen oder
  2. sonst nach Artikel 25, Artikel 26, Artikel 28 Absätze 1 und 2, Artikel 30, Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 33 verboten sind,

vorausgesetzt, diese Maßnahmen entsprechen im Übrigen diesen Vorschriften.

Derartige Maßnahmen dürfen den internationalen Verkehr nicht stärker beeinträchtigen und für Personen nicht invasiver oder störender sein als unter vertretbarem Aufwand verfügbare Alternativen, die ein angemessenes Maß an Gesundheitsschutz erreichen würden.

(2) Bei der Entscheidung, ob die in Absatz 1 genannten Gesundheitsmaßnahmen oder zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen nach Artikel 23 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c durchgeführt werden, richten sich die Vertragsstaaten nach

  1. wissenschaftlichen Grundsätzen;
  2. verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen über eine Gefahr für die menschliche Gesundheit, oder - wenn ein solcher Nachweis unzureichend ist - den verfügbaren Informationen, einschließlich solcher der WHO und anderer einschlägiger zwischenstaatlicher Organisationen und internationaler Organe, und
  3. verfügbaren spezifischen Anleitungen oder Ratschlägen der WHO.

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