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IfSGKoordinierungs-VwV - Verwaltungsvorschrift-IfSG-Koordinierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Koordinierung des Infektionsschutzes in epidemisch bedeutsamen Fällen
Vom 12. Dezember 2013
(Banz. AT vom 18.12.2013 B3)
Archiv IfSGInfo-VwV2002
Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes und § 5 des Infektionsschutzgesetzes erlässt die Bundesregierung die folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck
(1) Diese Verwaltungsvorschrift legt Verfahren fest, wie das Robert Koch-Institut und das Bundesministerium für Gesundheit in epidemisch bedeutsamen Fällen mit anderen Behörden des Bundes, Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes der Länder und weiteren beteiligten Behörden und Stellen Informationen austauschen und zusammenarbeiten. Im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift unterstützt das Robert Koch-Institut den öffentlichen Gesundheitsdienst der Länder darin, die für den Infektionsschutz erforderlichen Ermittlungen und Maßnahmen zu koordinieren.
(2) Zweck der Verwaltungsvorschrift ist es,
die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.
Bedrohlich sind insbesondere solche übertragbaren Krankheiten nach § 2 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes, die auf Grund schwerer Verlaufsformen oder ihrer Ausbreitungsweise eine Gefährdung der Bevölkerung darstellen.
(3) Die jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeiten und die Entscheidungsverantwortung der Behörden des Bundes und der Länder gehen dieser Verwaltungsvorschrift vor.
§ 2 Ständige Erreichbarkeit
(1) Das Robert Koch-Institut, die Gesundheitsbehörden der Länder und das Bundesministerium für Gesundheit stellen für die Zwecke dieser Verwaltungsvorschrift sicher, dass sie untereinander ständig erreichbar sind. Hierzu führt das Robert Koch-Institut eine Liste mit den jeweiligen Erreichbarkeitsdaten. Die Länder und das Bundesministerium für Gesundheit teilen dem Robert Koch-Institut jeweils ihre aktuellen Erreichbarkeitsdaten mit. Das Robert Koch-Institut stellt ihnen sowie dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und dem Paul-Ehrlich-Institut die Liste zur Verfügung.
(2) Das Robert Koch-Institut führt außerdem eine Liste mit den für die Koordination zuständigen Ansprechpersonen der Flughafenunternehmer, der Betreiber von Häfen und der zuständigen Gesundheitsämter nach § 8 Absatz 9 des IGV-Durchführungsgesetzes und § 13 Absatz 9 des IGV-Durchführungsgesetzes. Die obersten Landesgesundheitsbehörden teilen dem Robert Koch-Institut die entsprechenden Kontaktdaten mit.
(3) Ferner führt das Robert Koch-Institut Listen mit Sachverständigen für spezifische Gefahrenlagen auf dem Gebiet des Infektionsschutzes und stellt diese den Ländern zur Verfügung.
§ 3 Früherkennung
(1) Für die Früherkennung von Infektionsgefahren für den Menschen erhält das Robert Koch-Institut Informationen, die auf das Vorliegen eines der in § 1 Absatz 2 genannten Tatbestände hinweisen können, insbesondere durch
(2) Darüber hinaus teilen die in der Anlage in Nummer 1 Buchstabe a und b sowie die in den Nummern 2 bis 4 genannten Behörden dem Robert Koch-Institut unverzüglich Informationen mit, die auf das Vorliegen eines der in § 1 Absatz 2 genannten Tatbestände hinweisen oder einen entsprechenden Verdacht begründen. Oberste Bundesbehörden informieren außerdem das Bundesministerium für Gesundheit.
(3) Das Robert Koch-Institut führt die eingehenden Informationen zusammen, wertet sie infektionsepidemiologisch aus und bewertet sie unter Einbeziehung der betroffenen Länder im Hinblick auf das Vorliegen eines Tatbestandes nach § 1 Absatz 2. Dabei arbeitet es mit weiteren Behörden und Stellen zusammen, soweit von ihnen für die Bewertung der Informationen zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Wenn sich ein von Behörden oder Stellen mitgeteilter Verdacht, dass ein Tatbestand nach § 1
(Stand: 06.07.2018)
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