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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Krebsregistergesetzes und Änderung der Meldedatenübermittlungsverordnung
- Hamburg -

Vom 28. Mai 2014
(HmbGVBl. Nr. 30 vom 10.06.2014 S. 201)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Krebsregistergesetzes

Das Hamburgische Krebsregistergesetz vom 27. Juni 1984 (HmbGVBl. S. 129, 170), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 34), wird wie folgt geändert:

1 . § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1.1.1 Hinter dem Wort "Krebsforschung" wird die Textstelle ", zur Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung und zur Evaluation von organisierten Früherkennungsprogrammen," eingefügt.

1.1.2 Es werden folgende Sätze angefügt:

"Es nimmt die Aufgaben der epidemiologischen und der flächendeckenden klinischen Krebsregistrierung in der Freien und Hansestadt Hamburg wahr und arbeitet als Auswertungsstelle der klinischen Krebsregistrierung auf Landesebene. Das Krebsregister ist in Ausübung seiner Aufgaben fachlich unabhängig und dabei nur diesem Gesetz unterworfen."

1.2 In Absatz 2 werden hinter dem Wort "Auftreten" die Textstelle ", die Behandlung" und hinter dem Wort "Frühstadien" die Textstelle "sowie von gutartigen Tumoren des Zentralen Nervensystems nach Kapitel II der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD)" eingefügt.

1.3 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Innerhalb des Hamburgischen Krebsregisters gibt es einen abgegrenzten Vertrauensbereich für die Erfassung und Verarbeitung der personenidentifizierenden Klartextdaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c und g. Für Auswertungen im Rahmen der epidemiologischen und der klinischen Krebsregistrierung werden pseudonymisierte Daten sowie für die Weitergabe und Veröffentlichung Daten nach Maßgabe der §§ 6, 7, 8 und 9 verwendet."

2. § 2 erhält folgende Fassung: 

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§ 2 Meldungen

(1) Ärzte und Zahnärzte sind berechtigt, dem Hamburgischen Krebsregister die in § 3 genannten Angaben über in Hamburg untersuchte oder behandelte Patienten mit deren Einwilligung zu machen. Der Patient ist zuvor über den Zweck der Meldung und über die Aufgaben des Hamburgischen Krebsregisters zu unterrichten.

(2) Die Meldung kann ausnahmsweise ohne Einwilligung des Patienten erfolgen, wenn der Patient

  1. nicht nur vorübergehend einwilligungsunfähig ist oder
  2. nicht um seine Einwilligung gebeten werden kann, weil er wegen der Gefahr einer sonst eintretenden ernsten Gesundheitsverschlechterung über das Vorliegen einer Krebserkrankung nicht unterrichtet worden ist,

und wenn außerdem kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Patient die Einwilligung verweigert hätte. Der Meldende hat die Gründe dafür, dass er die Einwilligung nicht eingeholt hat, aufzuzeichnen.

(3) Ist der Patient verstorben, so darf die Meldung erfolgen, sofern kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Patient die Einwilligung verweigert hätte.

(4) Ärzte, die durch spezielle Untersuchungsmethoden die Tumordiagnose stellen, ohne unmittelbaren Patientenkontakt zu haben, sind unabhängig davon, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 vorliegen, zu einer pseudonymisierten Meldung an das Hamburgische Krebsregister verpflichtet. Das Pseudonym ist so zu gestalten, dass das Hamburgische Krebsregister es nur entschlüsseln und die Daten zuordnen kann, wenn ihm zu derselben Person eine Meldung nach den Absätzen 1 bis 3 vorliegt.

(5) Die zuständige Behörde stellt die Formblätter für die Meldungen sowie die für die Pseudonymisierung nach Absatz 4 notwendigen Datenverarbeitungsprogramme und Transportmedien kostenlos zur Verfügung.

(6) Das Hamburgische Krebsregister ist berechtigt, Meldungen über Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Hamburgs an das zuständige Krebsregister oder dessen Vertrauensstelle weiterzuleiten sowie Meldungen über Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Hamburg von anderen Krebsregistern oder deren Vertrauensstellen entgegenzunehmen.

 " § 2 Meldungen

(1) Die für die Versorgung von Krebspatientinnen und Krebspatienten zuständigen Krankenhäuser, Arzt- und Zahnarztpraxen oder andere ärztlich geleitete Einrichtungen der onkologischen Versorgung sind verpflichtet und zugleich berechtigt, dem Hamburgischen Krebsregister durch dafür benannte Ärztinnen und Ärzte bzw. Zahnärztinnen und Zahnärzte zu den Meldeanlässen fortlaufend vollzählig und vollständig Angaben nach § 3 zu den in § 1 Absatz 2 benannten Neubildungen zu übermitteln, soweit sie darüber verfügen und soweit die betroffene Patientin bzw. der betroffene Patient der Meldung nicht widersprochen hat. Der Widerspruch der Patientin bzw. des Patienten kann sich auf die Übermittlung der Daten oder allein auf die Speicherung der personenidentifizierenden Klartextdaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c und g beziehen. Meldeanlässe sind:

  1. die Stellung der Diagnose nach hinreichender klinischer Sicherung,
  2. die histologische, zytologische oder labortechnische Sicherung der Diagnose,
  3. der Beginn einer therapeutischen Maßnahme,
  4. der Abschluss einer therapeutischen Maßnahme,
  5. die Feststellung einer therapierelevanten Änderung des Erkrankungsstatus,
  6. der Sterbefall.

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