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Regelwerk

HmbMedHygVO - Hamburgische Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen
- Hamburg -

Vom 27. März 2012
(HmbGVBl. Nr. 13 vom 30.03.2012 S. 137; 25.04.2017 S. 126 17)
Gl.-Nr.: 2126-1-2



Auf Grund von § 23 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 8 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622), und § 4 Absatz 2 des Hamburgischen Krankenhausgesetzes vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127), zuletzt geändert am 6. Oktober 2006 (HmbGVBl. S. 510), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für

  1. Krankenhäuser,
  2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  4. Dialyseeinrichtungen sowie
  5. Tageskliniken.

(2) Die Verordnung gilt ferner für Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden.

§ 2 Grundsätze

Die Träger von Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 sind verpflichtet, die betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der Grundsätze der Hygiene sicherzustellen. Hierbei sind die allgemein anerkannten Regeln der Krankenhaushygiene und Infektionsprävention zu beachten. Zu diesen zählen insbesondere die vom Robert Koch-Institut auf der Grundlage von § 4 Absatz 2 Nummer 2 und § 23 IfSG beschlossenen und veröffentlichten Richtlinien und Empfehlungen.

§ 3 Anforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb

(1) Die Träger von Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 sind verpflichtet, die betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der Hygiene sicherzustellen und für die Durchführung der notwendigen hygienischen Maßnahmen zu sorgen.

(2) Baulich-funktionelle Anlagen, von denen ein infektionshygienisches Risiko ausgehen kann, sind gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben, zu warten und regelmäßig hygienischen Überprüfungen zu unterziehen. Die Anlagen dürfen nur von entsprechend geschultem Personal betrieben und gewartet werden.

(3) Die Träger von Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 sind verpflichtet, die zuständige Behörde über Bauvorhaben mit infektionshygienischer Relevanz rechtzeitig zu informieren. Sie haben Bauvorhaben vor Beantragung der Baugenehmigung oder vor ihrer Durchführung hinsichtlich der hygienischen Anforderungen durch eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker bewerten zu lassen. Die Bewertung ist der zuständigen Behörde auf Anforderung zu übermitteln. Vor der erstmaligen Beschaffung von Medizinprodukten beziehungsweise medizinischen Geräten, von denen aufgrund der Art der Anwendung oder Beschaffenheit ein besonderes Infektionsrisiko ausgehen kann, ist das Hygienefachpersonal beratend einzubeziehen.

(4) Die Vorschriften des Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3147), zuletzt geändert am 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2200), in der jeweils geltenden Fassung sowie die darauf gestützten Rechtsverordnungen bleiben unberührt.

§ 4 Hygienekommission, Hygienepläne

(1) In jeder Einrichtung nach § 1 Absatz 1 Nummern 1 und 3 sowie nach § 1 Absatz 1 Nummer 2, wenn das ambulante Operieren der überwiegende Zweck der Einrichtung ist, ist eine Hygienekommission einzurichten, der folgende Mitglieder angehören:

  1. die ärztliche Leitung,
  2. die Verwaltungsleitung,
  3. die Pflegedienstleitung,
  4. die Krankenhaushygienikerin oder der Krankenhaushygieniker,
  5. mindestens eine Hygienefachkraft sowie
  6. mindestens eine hygienebeauftragte Ärztin oder ein hygienebeauftragter Arzt.

(2) Die Hygienekommission kann weitere Fachkräfte als Mitglieder oder beratend hinzuziehen, insbesondere Mikrobiologinnen bzw. Mikrobiologen von privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich der Krankenhauslaboratorien, die Betriebsärztin bzw. den Betriebsarzt, die Krankenhausapothekerin bzw. den Krankenhausapotheker, die Leitung der hauswirtschaftlichen Bereiche, die technische Leitung sowie die Wirtschaftsleitung oder eine Hygienebeauftragte bzw. einen Hygienebeauftragten der Pflege.

(3) Die Hygienekommission hat insbesondere

  1. über die in den Hygieneplänen nach § 23 Absatz 5 IfSG festgelegten innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene zu beschließen, an deren Fortschreibung mitzuwirken und deren Einhaltung zu überwachen,
  2. auf der Basis des Risikoprofils der Einrichtung, das von der Krankenhaushygienikerin bzw. von dem Krankenhaushygieniker ermittelt wurde, den erforderlichen Bedarf an Fachpersonal zu berechnen,
  3. Untersuchungen, Maßnahmen und die Dokumentation nach § 11 festzulegen,
  4. bei der Planung von Baumaßnahmen, der Beschaffung von Anlagegütern und der Änderung von Organisationsplänen mitzuwirken, soweit Belange der Hygiene berührt sind,
  5. den hausinternen Fortbildungsplan für das Personal auf dem Gebiet der Hygiene und Infektionsprävention einschließlich des Antibiotikaeinsatzes zu beschließen und
  6. in Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1
    1. Empfehlungen für die Aufzeichnung von nosokomialen Infektionen, des Auftretens von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen sowie des Antibiotikaverbrauchs nach § 23 Absatz 4 IfSG zu erarbeiten,

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