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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Hessen -

Vom 9. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 43 vom 19.12.2022 S. 752)



Artikel 1
Änderung des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes

Das Hessische Krankenpflegehilfegesetz vom 21. September 2004 (GVBl. I S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2017 (GVBl. S. 313), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Ersten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Erster Abschnitt
Ausbildung in der Krankenpflegehilfe"

2. In § 1 wird die Angabe "Krankenpflegehelferin" oder "Krankenpflegehelfer" durch "staatlich anerkannte Krankenpflegehelferin" oder "staatlich anerkannter Krankenpflegehelfer" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b wird die Angabe "5. Februar 2016 (GVBl. S. 30)" durch "14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931)" ersetzt.

b) In Abs. 2 wird nach dem Wort "ist" die Angabe "und die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen "Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege" (BAnz AT 17. Februar 2016 B3) erfüllt" eingefügt.

4. Der bisherige § 2a wird § 3 und in Abs. 1 wird die Angabe "Delegiertenbeschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Januar 2016 (ABl. EU Nr. L 134 S. 135)" durch "Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 der Kommission vom 25. August 2021 (ABl. EU Nr. L 444 S. 16)" ersetzt.

5. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird gestrichen.

6. § 4 wird wie folgt gefasst:

" § 4 Ausbildungsziel, Dauer und Struktur der Ausbildung, Staatliche Anerkennung von Krankenpflegehilfeschulen

(1) Die Ausbildung in der Krankenpflegehilfe soll die fachlichen, personalen und sozialen Kompetenzen vermitteln, die für die qualifizierte Pflege und Versorgung kranker und pflegebedürftiger Menschen unter Anleitung und Verantwortung von Pflegefachkräften erforderlich sind.

(2) Die Ausbildung in der Krankenpflegehilfe schließt mit der staatlichen Prüfung ab. Sie dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform mindestens ein Jahr. Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht von mindestens 750 Stunden und einer praktischen Ausbildung von mindestens 950 Stunden.

(3) Die Ausbildung nach Abs. 1 kann in Teilzeitform durchgeführt werden und in diesem Fall bis zu drei Jahre dauern.

(4) Die Ausbildung nach Abs. 1 wird in Krankenpflegehilfeschulen an Krankenhäusern oder in Krankenpflegehilfeschulen, die mit Krankenhäusern verbunden sind, durchgeführt.

(5) Krankenpflegehilfeschulen bedürfen der staatlichen Anerkennung.

(6) Krankenpflegehilfeschulen können staatlich anerkannt werden, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:

  1. die hauptberufliche Leitung der Krankenpflegehilfeschule muss durch eine pädagogisch qualifizierte Fachkraft mit
    1. einer
      1. a) Berufserlaubnisurkunde, die auf der Grundlage des
        aa) Krankenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),
        bb) Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), oder
        cc) Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754),
        erteilt wurde und
      2. b) mehrjähriger Berufserfahrung oder
    2. einem abgeschlossenen pflegepädagogischen Studium
      erfolgen,
  2. eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl geeigneter, fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte für den theoretischen und praktischen Unterricht nachweisen,
  3. die für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichende Lehr- und Lernmittel vorhalten und
  4. nachweisen, dass durch Kooperationsverträge die erforderlichen Ausbildungsplätze zur Durchführung der praktischen Ausbildung in den in Abs. 8 genannten Einrichtungen auf Dauer in Anspruch genommen werden können.

Besteht die Leitung aus mehreren Personen, so muss eine von ihnen die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 erfüllen. Durch Rechtsverordnung kann Näheres zu den Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 bestimmt werden.

(7) Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer gesundheitlich zur Ausübung des Berufs geeignet ist und über den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss verfügt. Abweichend von Satz 1 kann auf Vorschlag der Schulleitung und mit Genehmigung des für die Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Ministeriums auch ohne Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss eine Zulassung zur Ausbildung erfolgen. Den Antrag auf Erlaubnis nach § 2 können die nach Satz 2 zugelassenen Auszubildenden erst stellen, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab Zulassung zur Ausbildung den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss erwerben; diesem Antrag ist ein Nachweis über den Erwerb eines solchen Abschlusses beizufügen.

(8) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Ausbildungsabschnitte vorzusehen in

  1. einem Krankenhaus nach § 108 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch und
  2. einer
    1. zur Versorgung
      1. a) nach § 71 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen stationären Pflegeeinrichtung,

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