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Änderungstext
Gesetz zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung und des
öffentlichen Gesundheitsdienstes in Hessen sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften
- Hessen -
Vom 3. Februar 2022
(GVBl. Nr. 4 vom 11.02.2022 S. 79)
Artikel 1
GHVÖG - Gesetz zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung und des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in Hessen
Erster Teil
Allgemeines
§ 1 Zielsetzung
Dieses Gesetz dient der Sicherung
Zweiter Teil
Sicherung der hausärztlichen Versorgung
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
Soweit zur Deckung des besonderen öffentlichen Bedarfs nach § 3 im Rahmen einer Vorabquote nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des zwischen dem 21. März 2019 und dem 4. April 2019 unterzeichneten Staatsvertrags über die Hochschulzulassung (GVBl. S. 290, 298) Studienplätze zur Verfügung stehen, können Bewerberinnen und Bewerber zum Studium der Medizin an hessischen Universitäten zugelassen werden, wenn sie sich durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Land Hessen dazu verpflichtet haben,
§ 3 Besonderer öffentlicher Bedarf in der hausärztlichen Versorgung
(1) Ein besonderer öffentlicher Bedarf in der hausärztlichen Versorgung besteht in den Gebieten, für die der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine eingetretene oder drohende Unterversorgung im Bereich der hausärztlichen Versorgung nach § 100 Abs. 1 Satz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt hat.
(2) Zur Einschätzung des zukünftigen besonderen öffentlichen Bedarfs nach Abs. 1 erfolgt eine regelmäßige Überprüfung der Entwicklung der hausärztlichen Versorgung durch das für die Heil- und Fachberufe des Gesundheitswesens zuständige Ministerium unter Berücksichtigung der Prognoseberechnungen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen.
Dritter Teil
Sicherung des ärztlichen Nachwuchses im öffentlichen Gesundheitsdienst
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
Soweit zur Deckung des besonderen öffentlichen Bedarfs nach § 5 im Rahmen einer Vorabquote nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung Studienplätze zur Verfügung stehen, können Bewerberinnen und Bewerber zum Studium der Medizin an hessischen Universitäten zugelassen werden, wenn sie sich durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Land Hessen dazu verpflichtet haben,
§ 5 Besonderer öffentlicher Bedarf im öffentlichen Gesundheitswesen
(1) Ein besonderer öffentlicher Bedarf in der Versorgung mit Fachärztinnen und Fachärzten für Öffentliches Gesundheitswesen besteht, wenn eine personelle Unterbesetzung von Fachärztinnen und Fachärzten für Öffentliches Gesundheitswesen in den Gesundheitsämtern der jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte eingetreten ist oder Sachgründe die Prognose rechtfertigen, dass eine solche droht.
(2) Der Hessische Städtetag, der Hessische Städte- und Gemeindebund sowie der Hessische Landkreistag stellen gemeinsam mit dem Landesverband Hessen des Bundesverbandes der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes jährlich einen besonderen öffentlichen Bedarf nach Abs. 1 fest.
(3) Erfolgt bis vier Wochen vor Ende des Sommersemesters keine Feststellung nach Abs. 2, so entscheidet die zuständige Stelle im Benehmen mit den in Abs. 2 genannten Verbänden über die Feststellung des besonderen öffentlichen Bedarfs nach Abs. 1.
(4) Zur Ermittlung des besonderen öffentlichen Bedarfs nach Abs. 1 stellt die Landesärztekammer Hessen den in Abs. 2 genannten Verbänden und der zuständigen Stelle jeweils zu Beginn des Sommersemesters Daten über die Anzahl, Stellenanteile, Fachrichtungen und das Alter der Ärztinnen und Ärzte in den jeweiligen Gesundheitsämtern zur Verfügung. Die in Abs. 2 genannten Verbände können ergänzend eigene Daten für die Ermittlung nach Satz 1 zur Verfügung stellen.
Vierter Teil
Vertragsstrafe, Bewerbungs- und Auswahlverfahren
§ 6 Vertragsstrafe
(1) Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Land Hessen zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 250.000 Euro für den Fall, dass sie einer ihrer Verpflichtungen nach § 2 Nr. 1 und 2 oder § 4 Nr. 1 und 2 nicht oder nicht vollumfänglich nachkommen.
(Stand: 23.02.2022)
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