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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst und anderer Vorschriften
- Hessen -
Vom 14. Dezember 2021
(GVBl. Nr. 56 vom 27.12.2021 S. 992; ber. S. 46)
Das Hessische Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2020 (GVBl. S. 310), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 1 wird das Wort "Aufgaben" durch "Kernaufgaben" ersetzt.
b) Die Angaben zu § 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Zuständigkeiten
§ 4 Abwehr erheblicher gesundheitlicher Gefahren § 5 Besondere Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz |
" § 3 Ausstattung der Gesundheitsämter
§ 4 Zuständigkeiten § 5 Abwehr erheblicher gesundheitlicher Gefahren" |
c) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 5a Zusammenarbeit und Aufgabenübertragung"
d) In der Angabe zu § 9 werden die Wörter "von Einrichtungen" gestrichen.
e) In der Angabe zu § 14 wird das Wort "Untersuchungen" durch "Begutachtungen" ersetzt.
f) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 22a Eilverkündung"
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Aufgaben" durch "Kernaufgaben" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Zur Erreichung dieses Ziels hat der öffentliche Gesundheitsdienst insbesondere die Aufgabe,
|
"(2) Zur Erreichung dieses Ziels sind Kernaufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes der Gesundheitsschutz, die Sozialmedizin und die Begutachtung sowie die Entwicklung einer Gesundheitsstrategie. Dies beinhaltet insbesondere:
|
c) Abs. 3
(3) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes arbeiten mit den Behörden und Stellen eng zusammen, die Leistungen zur gesundheitlichen Versorgung erbringen oder gesundheitliche Interessen vertreten. Damit kommt dem öffentlichen Gesundheitsdienst eine zentrale Informations-, Steuerungs- und Koordinierungsfunktion in allen gesundheitlichen Fragen zu.
wird aufgehoben.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort "Städte" durch "Städten" ersetzt.
b) Abs. 3
(Stand: 13.02.2023)
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