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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes und des Maßregelvollzugsgesetzes
- Hessen -

Vom 15. Dezember 2021
(GVBl. Nr. 55 vom 23.12.2021 S. 912)



Artikel 11
Änderung des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes

Das Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz vom 4. Mai 2017 (GVBl. S. 66) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 6a Gemeindepsychiatrische Verbünde"

b) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 7a Genesungsbegleitung"

c) Nach der Angabe zu § 29 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 29a Unterrichtung in besonderen Fällen"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b) Als Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Bei Hilfen und bei der Unterbringung ist mit der Person nach § 1 in einer für sie leicht verständlichen Sprache und barrierefrei zu kommunizieren."

3. In § 3 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "verkürzen" die Wörter "und die Selbstbestimmungsfähigkeit zu fördern" eingefügt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 Satz 2

Ambulante Hilfen sollen nach Möglichkeit auch außerhalb der Regelarbeitszeiten zugänglich sein.

wird aufgehoben.

b) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "unterstützt" die Wörter "sowie in die Therapie einbezogen" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "soll berücksichtigt werden" durch "ist zu berücksichtigen" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "15. Oktober 2014 (GVBl. S. 241)" durch "15. Dezember 2021 (GVBl. S. 912)" ersetzt.

b) Als neuer Abs. 6 wird eingefügt:

"(6) Außerhalb der Regelarbeitszeiten sind Krisenhilfen vorzuhalten. Diese sind von den Sozialpsychiatrischen Diensten unter Einbeziehung aller an der Versorgung Beteiligten zu koordinieren. Krisenhilfen können auch überörtlich in Kooperation mehrerer Sozialpsychiatrischer Dienste vorgehalten werden."

c) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7 und nach der Angabe "4" wird die Angabe "und 6" eingefügt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Sozialpsychiatrischen Dienste sollen die Hilfeangebote in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich planen und koordinieren. Sie können eine Psychiatriekoordinatorin oder einen Psychiatriekoordinator bestellen. "(1) Die Sozialpsychiatrischen Dienste koordinieren die Hilfsangebote in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich und wirken an deren Planung mit. Eine Psychiatriekoordination ist vorzusehen."

b) In Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Zu der Erörterung sind auch die zuständigen Gerichte, Betreuungsbehörden und Polizei- und Ordnungsbehörden einzuladen."

7. Nach § 6 wird als § 6a eingefügt:

" § 6a Gemeindepsychiatrische Verbünde

Auf Ebene der kreisfreien Städte und der Landkreise sollen Gemeindepsychiatrische Verbünde gebildet werden, in denen sich insbesondere Träger ambulanter, teilstationärer oder stationärer Versorgungseinrichtungen und Dienste sowie Angebote der Selbsthilfe zusammenschließen. Sie schließen hierzu eine Kooperationsvereinbarung mit dem Ziel, in den von ihnen angebotenen Leistungsbereichen für Personen nach § 1 eine möglichst bedarfsgerechte wohnortnahe Versorgung zu erreichen. Die Gemeindepsychiatrischen Verbünde sollen mit Verbünden und Netzwerken aus anderen Bereichen der Gesundheitsversorgung zusammenarbeiten."

8. Nach § 7 wird als § 7a eingefügt:

" § 7a Genesungsbegleitung

Genesungsbegleiterinnen und Genesungsbegleiter sollen in die Behandlung und Versorgung von Personen nach § 1 eingebunden werden."

9. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1 und die Angabe "Abs. 2 Satz 2" wird durch "Abs. 3" ersetzt.

b) Als Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte berichten dem für die Gesundheit zuständigen Ministerium jährlich über die Verwendung des Mehrbelastungsausgleichs nach Abs. 1 Satz 1."

10. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "13. April 2017 (BGBl. I S. 872)" durch "25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099)" ersetzt.

b) Als Abs. 3 wird angefügt:

"(3) Der Vollzug einer gleichfalls angeordneten Unterbringung nach den §§ 1906 oder 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuches ist vorrangig."

11. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Versorgungsverpflichtung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2017 (GVBl. S. 66), ist zu beachten.

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