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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Krebsregistergesetzes
- Hessen -

Vom 11. Dezember 2019
(GVBl. Nr. 28 vom 18.12.2019 S. 424)



Artikel 1

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Das Hessische Krebsregistergesetz vom 15. Oktober 2014 (GVBl. S. 241) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "ärztlich geleiteten" gestrichen.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 4 werden die Wörter "gehörenden geeigneten geografischen Koordinaten" durch "gehörende geografische Position" ersetzt.

bb) Nr. 5

5. Staatsangehörigkeit,

wird aufgehoben.

cc) Die bisherigen Nr. 6 bis Nr. 17 werden die Nr. 5 bis Nr. 16.

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Als Nr. 4 wird angefügt:

"4. in den Fällen des Abs. 7 Nr. 2 der Name und die Anschrift der oder des einsendenden Ärztin oder Arztes."

3. Nach § 6 wird als § 6a eingefügt:

" § 6a Datenaustausch mit dem Deutschen Kinderkrebsregister

Zum Zwecke des Datenabgleichs übermittelt die Vertrauensstelle dem Deutschen Kinderkrebsregister auf Anfrage die epidemiologischen Daten nach § 4 Abs. 3 aller Patientinnen und Patienten, bei denen Hinweise für eine erstmalige Krebserkrankung vor Vollendung des 18. Lebensjahres vorliegen, und die entsprechenden Kontrollnummern. So- weit nach Durchführung des Datenabgleichs zusätzliche epidemiologische Daten und die entsprechenden Kontrollnummern durch das Deutsche Kinderkrebsregister gemeldet werden, gilt § 5 entsprechend."

4. In § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und Abs. 3 Nr. 2 wird jeweils das Wort "Kontrollnummer" durch "Kontrollnummern" ersetzt.

5. In § 9 Abs. 6 wird das Wort "unmittelbar" durch "unverzüglich" ersetzt.

6. In § 14 wird das Wort "drei" durch "zehn" ersetzt.

7. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter "bleiben in der Landesauswertungsstelle gespeichert" durch "werden der Vertrauensstelle zur Speicherung übermittelt" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Stimmen die Identitäts- und Stammdaten einer Meldung nach § 5 Abs. 1 mit Identitätsdaten überein, die nach § 5 Abs. 2 des Hessischen Krebsregistergesetzes in der bis zum 24. Oktober 2014 geltenden Fassung gespeichert sind, können die dazugehörenden, nach § 5 Abs. 3 des Hessischen Krebsregistergesetzes in der bis zum 24. Oktober 2014 geltenden Fassung gespeicherten Daten an die Vertrauensstelle überführt werden. "(2) Stimmen die Kontrollnummern einer Meldung nach § 5 Abs. 1 mit Kontrollnummern überein, die nach § 5 Abs. 2 des Hessischen Krebsregistergesetzes in der bis zum 24. Oktober 2014 geltenden Fassung gespeichert wurden, können die dazugehörenden nach § 5 Abs. 3 des Hessischen Krebsregistergesetzes in der bis zum 24. Oktober 2014 geltenden Fassung gespeicherten Daten in den Datenbestand nach § 7 AIDS. 1 überführt werden."

8. In § 19 Satz 2 wird die Angabe "2019" durch "2023" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 192535

ENDE

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