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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Hessischen Hygieneverordnung
- Hessen -

Vom 11. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 27 vom 20.12.2018 S. 726)



Aufgrund des § 23 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 8 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Hessische Hygieneverordnung vom 1. Dezember 2011 (GVBl. I S. 745, 2012 S. 32), geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2016 (GVBl. S. 190), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird die Angabe "25. November 2015 (GVBl. S. 414)" durch "13. September 2018 (GVBl. S. 599)" ersetzt.

b) In Nr. 4 werden die Wörter "und Tageskliniken sowie" durch ein Komma ersetzt.

c) Als neue Nr. 5 wird eingefügt:

"5. Tageskliniken sowie"

d) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "4" durch "5" ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "4" durch "5" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "58" durch "69" ersetzt und die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457)," gestrichen.

c) In Abs. 4 wird das Wort "Hygienebeauftragte" durch die Wörter "hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte" ersetzt, die Angabe " (Hygienefachpersonal)" gestrichen und die Angabe "10" durch " 14 " ersetzt.

d) In Abs. 5 Satz 1 wird das Wort "Bei" durch die Wörter "Rechtzeitig vor" ersetzt und nach dem Wort "Einrichtung" ein Komma eingefügt und werden die Wörter "oder der" durch "der Rettungsdienst oder qualifizierte Krankentransport sowie der" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Leiterinnen und Leiter der Einrichtungen sind nach § 1 Nr. 1 oder 3 verantwortlich für die Hygiene in der Einrichtung. "In Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 oder 3 ist die Leitung für die Hygiene verantwortlich."

bb) In Satz 2 wird das Wort "haben" durch "hat" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 3 wird das Wort "Hygienebeauftragten" durch die Wörter "hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzten" ersetzt.

bb) In Nr. 4 wird das Wort "Bereitstellung" durch "Beschäftigung" und das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

cc) Als neue Nr. 5 und 6 werden eingefügt:

"5. die Bestellung von hygienebeauftragten Pflegekräften nach § 11,

6. die Bestellung von Antiinfektiva-Expertinnen und Antiinfektiva-Experten sowie der Antiinfektiva-Beauftragten nach § 12,"

dd) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 7 und die Angabe "10." durch "14 und" ersetzt.

ee) Als Nr. 8 wird angefügt:

"8. im Falle eines nosokomialen Ausbruchs mit hohem Gefahrenpotenzial die Einrichtung eines Krisenstabes unter Vorsitz der ärztlichen Leitung unter Einbeziehung von internen und erforderlichenfalls externen Experten sowie von Vertretern des Gesundheitsamtes und auf Vorschlag des Gesundheitsamtes von Vertretern des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen."

c) In Abs. 4 Satz 1 wird nach den Wörtern "Die Einrichtungen" die Angabe "nach § 1 Nr. 1 oder 3" eingefügt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "gehören" wird das Wort "insbesondere" eingefügt.

bb) In Nr. 5 werden die Wörter "die oder der Hygienebeauftragte" durch die Wörter "die hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzte" ersetzt.

cc) In Nr. 7 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

dd) In Nr. 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

ee) Als Nr. 9 wird angefügt:

"9. die Antiinfektiva-Expertinnen und Antiinfektiva-Experten nach § 12."

b) Abs. 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Die oder der Vorsitzende beruft die Hygienekommission mindestens halbjährlich zu einer Sitzung ein und erstellt das schriftliche Ergebnisprotokoll, das innerhalb von vier Wochen dem zuständigen Gesundheitsamt zu übersenden ist. "Die oder der Vorsitzende beruft die Hygienekommission mindestens halbjährlich zu einer Sitzung ein und erstellt das Ergebnisprotokoll. Das Ergebnisprotokoll ist innerhalb von sechs Wochen nach der Sitzung dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen."

c) Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Als neue Nr. 5 wird eingefügt:

"5. die Vorgaben zum Einsatz von Antibiotika zur perioperativen Prophylaxe und zu Therapieleitlinien zur Vermeidung nicht indizierter Antibiotikagaben zu erstellen,"

bb) Die bisherigen Nr. 5 bis 7 werden die Nr. 6 bis 8.

cc) Die bisherige Nr. 8 wird Nr. 9 und wie folgt gefasst:

alt neu
9. die Ergebnisse der Untersuchungen und Hygienekontrollen nach § 11 sowie der Maßnahmen nach § 12 zu bewerten und erforderliche Maßnahmen zu beschließen. "9. die Ergebnisse der Untersuchungen der Hygienekontrollen nach § 15 sowie der Ergebnisse und Maßnahmen nach § 16 zu bewerten und erforderliche Maßnahmen zu beschließen."

d) Als Abs. 6 wird angefügt:

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