Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Gesetz zur Regelung des Rechts der Hilfen und Unterbringung bei psychischen Krankheiten
- Hessen -
Vom 4. Mai 2017
(GVBl. Nr. 6 vom 15.05.2017 S. 66)
Artikel 1
PsychKHG - Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz -
Hessisches Gesetz über Hilfen bei psychischen Krankheiten
Gl.-Nr.: 350-101
Artikel 2
Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
Das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 346), wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Abs. 6 Satz 4 wird die Angabe " § 161 Abs. 2" durch " § 161 Abs. 3" ersetzt.
2. Dem § 32 wird als Abs. 4 angefügt:
"(4) Die örtlichen Ordnungsbehörden und die Polizeibehörden können eine Person, für die die Voraussetzungen für eine sofortige vorläufige Unterbringung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes vom 4. Mai 2017 (GVBl. S. 66) vorliegen, vorläufig in Gewahrsam nehmen und in ein psychiatrisches Krankenhaus nach § 10 Abs. 1 bis 3 des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes oder im Falle einer somatischen Behandlungsbedürftigkeit vorübergehend in ein Allgemeinkrankenhaus bringen; § 17 Abs. 1 Satz 2 des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes und § 33 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend. Sie können eine Person, die nach § 9 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes untergebracht ist und sich ohne Erlaubnis außerhalb des psychiatrischen Krankenhauses aufhält, dorthin zurückbringen."
3. § 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort "in" das Wort "den" und nach der Angabe "(BGBl. I S. 2586, 2587)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2017 (BGBl. I S. 386)" eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Für die Gerichtskosten gelten die Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591)."
4. In § 51 Abs. 2 wird die Angabe " §§ 901, 904 bis 906 und 910" durch " §§ 802g und 802h" ersetzt.
5. In § 61 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe " § 100 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes" durch " § 54 Abs. 3 des Hessischen Strafvollzugsgesetzes vom 28. Juni 2010 (GVBl. I S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 498), des § 54 Abs. 3 des Hessischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes vom 5. März 2013 (GVBl. S. 46), geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 498), des § 39 Abs. 2 des Hessischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes vom 28. Juni 2010 (GVBl. I S. 185, 208), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 498), sowie des § 53 Abs. 2 des Hessischen Jugendstrafvollzugsgesetzes vom 19. November 2007 (GVBl. I S. 758), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 498)", ersetzt.
6. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Angabe "und 3" gestrichen.
b) Abs. 3
(3) Die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch körperliche Gewalt und ihre Hilfsmittel ist auch den Bediensteten von Einrichtungen, in denen Personen nach dem Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen untergebracht sind, gegen die untergebrachten Personen gestattet, soweit dies im Hinblick auf den Zweck der Unterbringung oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Einrichtung unerlässlich ist.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und in Satz 1 wird die Angabe "Nr. 2" durch "Nr. 1 und 2" ersetzt.
d) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4.
7. § 89 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Die für die Kampfmittelbeseitigung zuständige Behörde kann einen Dritten mit der Erfüllung dieser Aufgabe beauftragen. Die Verantwortlichkeit der zuständigen Behörde für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt."
8. In § 114 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 4" durch "Abs. 3" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011
In § 5 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2015 (GVBl. S. 414), wird die Angabe "Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen vom 19. Mai 1952 (GVBl. I S. 111), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 217)" durch "Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz vom 4. Mai 2017 (GVBl. S. 66)" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes
In § 7a Abs. 5 Satz 3 des Maßregelvollzugsgesetzes vom 3. Dezember 1981 (GVBl. I S. 414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2015 (GVBl. S. 202), wird das Wort "Strafvollstreckungsgesetzes" durch "Strafvollzugsgesetzes" ersetzt.
Artikel 5
Aufhebung bisherigen Rechts
Aufgehoben werden
(Stand: 06.07.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion