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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes und zur Änderung und Aufhebung anderer Rechtsvorschriften
Vom 15. September 2011
(GVBl. Nr. 17 vom 27.09.2011 S. 425)
Artikel 1 1
Änderung des Heilberufsgesetzes
Das Heilberufsgesetz in der Fassung vom 7. Februar 2003 (GVBl. I S. 66, 242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 123), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die zuständige Behörde unterrichtet die Kammern für Zwecke der Berufsaufsicht einmal jährlich über neu approbierte Berufsangehörige. | "Die zuständige Behörde unterrichtet die jeweils zuständige Kammer zum Zwecke der Berufsaufsicht halbjährlich über die Erteilung, das Erlöschen, die Rücknahme, die Anordnung des Ruhens und den Widerruf von Approbationen und Berufserlaubnissen." |
bb) In Satz 3 wird die Angabe "( ABl. EG Nr. L 255 S. 22)" durch "( ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. L 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011 (ABl. EU Nr. L 59 S. 4)," ersetzt.
b) In Abs. 4 Satz 4 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 1311)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686)," eingefügt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 wird die Angabe "7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970)" durch "17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091)" ersetzt.
b) Nach Abs. 2 wird als neuer Abs. 3 eingefügt:
" (3) Die Kammern und deren Versorgungseinrichtungen nach § 5a können die Daten ihrer Mitglieder nach Maßgabe des Hessischen Datenschutzgesetzes gegenseitig übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist."
c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.
3. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Nach Abs. 6 wird als neuer Abs. 7 eingefügt:
" (7) Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453), entsprechend."
b) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8.
4. § 6 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. eine Apotheke, die keiner Anordnung nach § 4 Abs. 2 des Ladenschlussgesetzes unterliegt, für bestimmte Stunden oder für Sonn- und Feiertage von der Dienstbereitschaft zu befreien, | "2. eine Apotheke, die keiner Anordnung nach § 4 Abs. 2 und 3 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 2010 (GVBl. I S. 10) und Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716), unterliegt, für bestimmte Stunden oder für Sonn- und Feiertage von der Dienstbereitschaft zu befreien, " . |
5. § 6a Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Diese nimmt die Aufgaben nach den §§ 40 bis 42a des Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3395), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3172), und die Aufgaben nach den §§ 20 bis 24 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3147), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2326), wahr. | "Diese nimmt die Aufgaben nach den §§ 40 bis 42a des Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3395), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1398), und die Aufgaben nach den §§ 20 bis 24 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983), wahr." |
6. In § 8 Satz 2 wird die Angabe " § 5 Abs. 3" durch " § 5 Abs. 4" ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Kammern" die Wörter "und ihren Versorgungseinrichtungen" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Kammern" die Wörter "und ihre Versorgungseinrichtungen" und nach dem Wort "Behörden" die Wörter "sowie der Kassenärztlichen Vereinigung und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung" eingefügt.
c) In Satz 6 werden nach den Wörtern "personenbezogener Daten" die Wörter "und zum freien Datenverkehr" eingefügt.
8. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Mahn- und Vollstreckungskosten" die Wörter "der Kammern und ihrer Versorgungseinrichtungen" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern "den Kammern" die Wörter "und ihren Versorgungseinrichtungen" und nach den Wörtern "der Kammer" die Wörter "oder der Versorgungseinrichtung" eingefügt.
9. Dem § 17 wird als Abs. 3 angefügt:
(Stand: 29.03.2021)
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