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Regelwerk, Biotechnologie

PaSV - Patientensicherheitsverordnung
- Hessen -

Vom 30. Oktober 2019
(GVBl. Nr. 23 vom 12.11.2019 S. 324)
Gl.-Nr.: 34 -79



Aufgrund des § 8 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S. 599), verordnet der Minister für Soziales und Integration:

§ 1 Landesbeirat Patientensicherheit, Begriffsbestimmung

(1) Krankenhaus im Sinne dieser Verordnung ist das Krankenhaus nach § 2 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S. 599).

(2) Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium bestellt zu seiner Beratung und Unterstützung einen Landesbeirat, der in grundsätzlichen Fragen der Patientensicherheit zu hören ist. Insbesondere hat er sich mit Fragen

  1. der Patientensicherheit,
  2. der Qualitätssicherung und
  3. des klinischen Risikomanagements

in der stationären und sektorenübergreifenden Versorgung zu befassen.

(3) Der Landesbeirat setzt sich aus den Mitgliedern und deren Vertreterinnen und Vertretern nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 zusammen. Die Mitglieder des Landesbeirats benennen ihre Vertreterinnen und Vertreter sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium.

(4) Eine Patientenvertreterin oder ein Patientenvertreter gehört dem Landesbeirat mit beratender Stimme an. Die Patientenvertreterin oder den Patientenvertreter sowie deren Stellvertreterin oder deren Stellvertreter bestimmt das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium. Zusätzliche sachkundige Personen können im Einzelfall von dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium hinzugezogen werden, sofern dies für die Wahrnehmung der Aufgaben des Landesbeirats erforderlich ist.

(5) Vorsitz und Geschäftsführung des Landesbeirats obliegen dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium. Dessen Vertreterinnen und Vertreter haben kein Stimmrecht.

(6) Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium beruft den Landesbeirat zu seinen Sitzungen ein.

(7) Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(8) Die Sitzungen des Landesbeirats sind vertraulich.

§ 2 Patientensicherheitsbeauftragte

(1) Das Krankenhaus bestellt mindestens eine Patientensicherheitsbeauftragte oder einen Patientensicherheitsbeauftragten, die oder der direkt an die Leitung des Krankenhauses berichtet.

(2) Die Bestellung erfolgt durch die Leitung des Krankenhauses.

(3) Die oder der Patientensicherheitsbeauftragte ist hinsichtlich ihrer oder seiner Tätigkeit unmittelbar gegenüber der Leitung des Krankenhauses verantwortlich.

(4) Die oder der Patientensicherheitsbeauftragte muss über eine Qualifikation auf dem Gebiet des Klinischen Risikomanagements verfügen, die durch eine Fortbildung in einem Umfang von mindestens 20 Stunden nachgewiesen wird.

(5) Die oder der Patientensicherheitsbeauftragte hat jährlich an Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von acht Stunden auf dem Gebiet der Patientensicherheit oder des klinischen Risikomanagements teilzunehmen.

(6) Die oder der Patientensicherheitsbeauftragte wird unter Angabe ihrer oder seiner Qualifikation dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium benannt.

§ 3 Aufgaben der oder des Patientensicherheitsbeauftragten

Aufgaben der oder des Patientensicherheitsbeauftragten sind insbesondere

  1. Mitwirkung bei der Weiterentwicklung der Sicherheitskultur im Krankenhaus,
  2. Mitwirkung bei und Koordinierung der Entwicklung und Implementierung von Maßnahmen zur Erhöhung der Patientensicherheit,
  3. Beurteilung der klinischen Risiken für das Krankenhaus insgesamt und für die einzelnen Organisationseinheiten unter Beteiligung der jeweils Verantwortlichen und Beauftragten,
  4. Vorbereitung des Berichts nach § 4 Abs. 1,
  5. Bearbeitung der Anfragen nach § 5.

Die Risikobeurteilung nach Nr. 3 umfasst das systematische Erkennen, Bewerten, Bewältigen und Überwachen von klinischen Risiken. Für diese Risikobeurteilung sind Informationen aus Qualitätsmanagementinstrumenten zu nutzen, insbesondere aus den Fehlermeldesystemen und dem Beschwerdemanagement.

§ 4 Berichtspflichten

(1) Das Krankenhaus übermittelt dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium mindestens einmal jährlich einen Bericht zur Patientensicherheit. Die Berichterstattung dient

  1. der Information des Ministeriums über den Stand der Sicherheit der medizinischen Versorgung der Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern und
  2. der Identifizierung von Themen oder Schwerpunkten zur Verbesserung der Patientensicherheit.

Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium kann unter Beteiligung des Landesbeirats nähere Vorgaben zu Inhalt, Umfang, Häufigkeit und Format des Berichts machen.

(2) Die Berichte sind vertraulich. Inhalte der Berichte können dem Landesbeirat in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden.

§ 5 Auskunftspflicht

Das Krankenhaus ist verpflichtet, auf Verlangen des für das Krankenhauswesen zuständigen Ministeriums Auskunft zu Fragen der Patientensicherheit, der Qualitätssicherung und des klinischen Risikomanagements zu erteilen.

§ 6 Übergangsvorschrift

Die Angabe der Qualifikation nach § 2 Abs. 4 hat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024

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