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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Krebsregistergesetzes
- Bremen -

Vom 31. März 2020
(Brem.GBl. Nr. 20 vom 07.04.2020 S. 185)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Krebsregistergesetz vom 24. Februar 2015 (Brem.GBl. S. 241 - 2127-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2019 (Brem.GBl. S. 25) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 23 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung dürfen der Vertrauensstelle mitteilen, ob für die Patientinnen und Patienten, deren Daten nach Satz 1 übermittelt wurden, Versicherungsschutz besteht."

2. Dem § 24 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung dürfen der Vertrauensstelle mitteilen, ob für die Patientinnen und Patienten, deren Daten nach Satz 1 übermittelt wurden, Versicherungsschutz besteht."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID: 200607

ENDE

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