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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten und des Heilberufsgesetzes
- Bremen -

Vom 2. April 2019
(Brem.GBl. Nr. 44 vom 11.04.2019 S. 189)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten

Das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 471 - 2120-a-2), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 338, 391) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. die Fixierung, namentlich die Fesselung bei Ausführungen, Vorführungen oder Transporten, "4. die Fesselung bei Ausführungen, Vorführungen oder Transporten,"

b) In Absatz 3 werden die Wörter "und nach Absatz 1 Nr. 4 eine ständige Betreuung" gestrichen.

2. Nach § 31 wird der folgende § 31a eingefügt:

" § 31a Fixierung

(1) Eine Fixierung liegt vor, wenn die tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit einer psychisch kranken Person gegen ihren Willen durch mechanische Vorrichtungen nach jeder Richtung hin weitgehend oder vollständig aufgehoben wird.

(2) Kommt eine nach Art und Dauer weniger eingreifende Maßnahme nicht in Betracht oder ist sie aussichtslos, ist eine Fixierung zulässig, wenn und solange von der psychisch kranken Person eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit, für Leben, Gesundheit oder andere bedeutende Rechtsgüter Dritter ausgeht oder eine Fluchtgefahr besteht, und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann.

(3) Eine Fixierung darf nur von einer Ärztin oder einem Arzt der Einrichtung aufgrund eigener Untersuchung befristet angeordnet werden. Die Anordnung muss schriftlich erfolgen und Angaben zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Fixierung und deren voraussichtlicher Dauer enthalten.

(4) Die Anordnung der Fixierung bedarf der Genehmigung des zuständigen Gerichts, es sei denn, die Fixierung unterschreitet absehbar die Dauer von 30 Minuten. Kann eine vorherige richterliche Genehmigung nicht eingeholt werden, ohne den Zweck der Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr im Sinne des Absatz 2 Satz 1 zu gefährden, ist diese unverzüglich nachzuholen, es sei denn, dass bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die richterliche Entscheidung erst nach Beendigung der Fixierung ergehen wird und eine erneute Anordnung nicht zu erwarten ist.

(5) Während der Dauer der Fixierung ist eine ständige Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal der Einrichtung sicherzustellen. In kurzfristigen Abständen ist von einer Ärztin oder einem Arzt der Einrichtung zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Fixierung weiterhin vorliegen. Die Fixierung ist unverzüglich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind.

(6) Anordnung und Dauer einer Fixierung, die maßgeblichen Gründe für ihre Anordnung, ihre Durchsetzung sowie die Art ihrer Überwachung sind zu dokumentieren. Wird gemäß Absatz 4 Satz 2 eine nachträgliche Genehmigung nicht eingeholt, sind die Gründe für die Annahme zu dokumentieren, dass die richterliche Entscheidung erst nach Beendigung der Fixierung ergehen würde und eine erneute Anordnung nicht zu erwarten ist.

(7) Nach Beendigung der Fixierung ist die psychisch kranke Person auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen."

3. In § 54 Absatz 2 wird die Angabe "2019" durch die Angabe "2020" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Heilberufsgesetzes

§ 11 Absatz 3 Nummer 7 des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2005 (Brem.GBl. S. 149 - 2122-a-1), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 403) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
"7. Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben der Organe des Versorgungswerkes; die Tätigkeit als Mitglied in den Organen des Versorgungswerkes ist ein Ehrenamt."

Artikel 3
Einschränkung von Grundrechten

Durch Artikel 1 dieses Gesetzes werden die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 190850

ENDE

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